Freiwillig ins Krankenhaus Dürfen sich Patienten selbst einweisen?
11.12.2018, 07:19 Uhr
Kliniken dürfen Versicherte, die sich ohne Einweisung mit einer akuten Symptomatik vorstellen, nicht einfach wegschicken.
(Foto: imago/CHROMORANGE)
Normalerweise befindet der behandelnde Arzt, ob und wann ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Doch gelegentlich entschließen sich Erkrankte auch auf eigene Faust, den Weg ins Hospital zu suchen. Auch ohne Notfall. Doch wer zahlt dann die Behandlung?
Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse für eine teilstationäre Behandlung ihres Versicherten setzt keine vertragsärztliche Einweisung in das Krankenhaus voraus. Der Patient kann sich laut einem Urteil des Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 1 KR 26/17 R) auch selbst einweisen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist allerdings, dass das Krankenhaus zugelassen ist und die Behandlung erforderlich und wirtschaftlich war.
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Im dem verhandelten Fall hatte sich ein Mann selbst ins Krankenhaus eingewiesen und war dort teilstationär behandelt worden. Das Krankenhaus stellte der Krankenkasse die Behandlungskosten von 5596,24 Euro in Rechnung. Doch diese lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, weil die Behandlung ohne vertragsärztliche Einweisung als "Selbsteinweisung" erfolgt war.
Anders als das Sozialgericht Hannover hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Krankenkasse zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht entschieden hat. Nach dem Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts hat das Krankenhaus Anspruch auf die Zahlung der Behandlungskosten.
Den Richtern zufolge entsteht dieser Anspruch unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen, wenn sie in einem zugelassen Krankenhaus erbracht wurden und erforderlich und wirtschaftlich waren. Außerdem sei die Einweisung durch den Kassenarzt auch außerhalb von Notfällen keine formale Voraussetzung.
Kliniken dürfen Versicherte, die sich ohne vertragsärztliche Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken. Dies riefe Versorgungsmängel hervor und setzte die Krankenhäuser bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken aus, befand das Gericht. Eine davon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstoße gegen Bundesrecht.
Quelle: ntv.de, awi