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Brutto und Netto im Ruhe­stand Rentner sollten diese Abgaben auf dem Zettel haben

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Es ist möglich, nachträglich in die KVdR zu wechseln - wenn die Voraussetzungen für eine KVdR-Mitgliedschaft gegeben sind.

(Foto: imago images/Karina Hessland)

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Die Höhe der Bruttorente hört sich vielleicht ja noch halbwegs beruhigend an, doch auch Rentner müssen mit Abzügen für Steuern und Sozial­abgaben rechnen. Vor allem die Krankenversicherung spielt dabei eine gewichtige Rolle. Wie da gespart werden kann, lesen Sie hier.

Nein, im Leben ist nichts umsonst. Auch nicht die Rente. Denn auch im Ruhe­stand müssen weiter Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung gezahlt werden. Zudem rutschen immer mehr Frauen und Männer auch als Ruhe­ständler beim Finanz­amt in die Pflicht und müssen Steuern zahlen. So weit, so schlecht.

Um den Finanzbedarf im Alter abzuschätzen, lohnt es sich deshalb neben der Ausgabenseite für Wohnen und Leben, auch die Bruttoeinnahmen und die Minderung derer durch eine etwaige Steuerbelastung und die gesetzlichen Abzüge bei der Pflege- und Krankenversicherung auf dem Zettel zu haben, wie die Stiftung Warentest mahnt. Vor allem auf die Letztgenannten lohnt es sich einen genauen Blick zu werfen, um während der Rente höhere Beitragszahlungen zu vermeiden.

Die meisten Ruhe­ständler sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Die Höhe ihrer Beiträge richtet sich nach dem Einkommen. Entscheidend ist aber, ob sie freiwil­lig oder pflicht­versichert sind. Denn die Pflichtversicherung kann für Rentner deutlich güns­tiger sein als die freiwil­lige. Grundsätzlich gilt, dass wer zu 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert war, in die Krankenversicherung der Rentner (KVDR) darf. Das gilt auch, wenn man im Berufsleben freiwillig gesetzlich krankenversichert war. In die Berechnung der Vorversicherungszeit fließen seit 2017 auch Kinder ein. Pro Kind erhalten Eltern pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit, die automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet werden. Egal, wer die Kinder tatsächlich erzogen hat. Darauf macht die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) aufmerksam.

KVDR keine eigenständige Krankenkasse

Dabei handelt es sich bei der KVDR nicht um eine eigenständige Krankenkasse. Vielmehr ist KVDR ein Status, den gesetzlich versicherte Rentner bei jeder gesetzlichen Krankenversicherung haben können - oder eben auch nicht.

Anders als freiwillig gesetzlich Versicherte im Ruhestand müssen Rentner mit dem entsprechenden Status keinen von der Rentenhöhe unabhängigen Mindestbeitrag und keine Krankenkassenbeiträge auf Einnahmen durch Vermögen, Vermietung und Verpachtung zahlen. Gleiches gilt für Leistungen aus einer Lebensversicherung, Riester- oder Rürup-Rente, einer Rente aus einer privaten Renten­versicherung oder einer Rente aus der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Bei Leistungen aus einer betrieblichen Alters­vorsorge gilt für Versicherte mit KVDR-Status, dass 14,6 Prozent der Leistung plus Zusatz­beitrag bei der Krankenversicherung berücksichtigt werden. Allerdings nur für die Auszahlung, die über dem Frei­betrag von 169,75 Euro liegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird für die gesamte Zahlung aus betrieblicher Vorsorge fällig, sobald diese ober­halb der genannten Frei­grenze liegt.

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten werden hingegen 14,6 Prozent der Bruttorente plus Zusatzbeitrag je nach Kasse fällig. Die Hälfte des Beitrags zahlt der Rentner, sein Anteil wird vor Auszahlung der Rente davon abge­zogen. Die andere Hälfte kann er auf Antrag als Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Den Beitrag zur Pflege­versicherung zahlt der Rentner auch hier allein.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung liegt bei den üblichen 14,6 Prozent sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der 2023 im Schnitt 1,6 Prozent beträgt. Für Rentner übernimmt die Deutsche Rentenversicherung, ähnlich wie ein Arbeitgeber, die Hälfte der Krankenkassenbeiträge auf die Rente. Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4987,50 Euro im Monat beziehungsweise 59.850 Euro im Jahr berücksichtigt (Stand 2023) - dies gilt für Rentner als auch Beschäftigte. Für freiwillig Versicherte liegt der Höchstbeitrag für die Kran­ken­ver­si­che­rung 2023 im Schnitt bei rund 808 Euro pro Monat.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist auto­matisch auch in der gesetzlichen Pflege­versicherung. Auch dafür müssen Rentner Beiträge einplanen. Wer Kinder hat, zahlt derzeit einen Beitrags­satz von 3,05 Prozent. Dieser Satz gilt auch für Kinder­lose, die vor 1940 geboren wurden. Alle anderen zahlen 3,4 Prozent Beitrags­satz.

Nachträglicher Wechsel in die KVDR im Prinzip möglich

Die VZHH nennt ein Beispiel dafür, wie hoch der Unterschied zwischen einem KVDR-pflichtversicherten und einem freiwillig versicherten Rentner ausfallen kann. Ein KVDR-pflichtversicherter Rentner mit 1000 Euro Rente, 250 Euro Mieteinnahmen und 150 Euro aus einer betrieblichen Altersvorsorge zahlt 8,1 Prozent Beiträge (die Hälfte von 16,2) auf 1000 Euro Rente - also 81 Euro. Die Mieteinnahmen und die Betriebsrente (Freibetrag 2023: 169,75 Euro) bleiben beitragsfrei.

Ein freiwillig versicherter Rentner mit den gleichen Einnahmen - 1000 Euro Rente, 250 Euro Mieteinnahmen und 150 Euro Betriebsrente - zahlt ebenfalls 8,1 Prozent Beiträge auf die 1000 Euro Rente. Er zahlt aber nicht nur auf die weiteren Einnahmen Beiträge, sondern muss sie außerdem komplett alleine zahlen. Auf die Betriebsrente zahlt er 23,85 Euro (16,2 Prozent von 150 Euro). Für Mieteinnahmen gilt ein ermäßigter Beitragssatz von aktuell 15,6 Prozent(14 Prozent plus 1,6 Prozent Zusatzbeitrag), der aber ebenfalls alleine zu tragen ist. Im Beispiel ergeben 15,6 Prozent von 250 Euro 39 Euro. Mit KVDR-Status würde der Rentner also pro Monat 62,85 Euro und im Jahr mehrere 100 Euro sparen.

Für Angestellte mit hohen Jahreseinkommen - bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2023 in Höhe von 66.000 Euro sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert - oder Selbstständige, die freiwillig versichert und im Ruhestand sind, kann es somit lohnend sein, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Überprüfung ihres Versicherungsstatus zu stellen. Auch ein nachträglicher Wechsel in die KVDR ist im Prinzip möglich.

Und jetzt noch die Steuer ...

Rentner dürfen sich zwar in den letzten Jahren über saftige Erhöhungen ihrer Bezüge freuen, doch viele von ihnen werden dadurch vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Denn sie müssen Steuern auf ihre Rente zahlen. Das ist immer dann der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag von 10.908 Euro (für Verheirate gilt der doppelte Betrag) überschreitet. Zumindest wird dann eine Steuererklärung fällig. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bescherten die Rentenerhöhungen des letzten Jahres Mehreinnahmen von mindestens 730 Millionen Euro. Die Gesamtzahl der besteuerten Renten summierte sich demnach nach der Erhöhung auf fast sechs Millionen.

Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Rente an, sondern auch darauf, wann jemand in den Ruhestand gegangen ist. Denn Renten werden erst seit 2005 teilweise besteuert. War bis 2005 noch die Hälfte der damals bezogenen Rente steuerfrei, unterliegen im Jahr 2023 bereits 84 Prozent der Altersbezüge der Steuerpflicht. Denn Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.

Hintergrund für die dynamische Rentenbesteuerung ist die Umstellung der Besteuerung auf ein nachgelagertes System. Das heißt, während des Erwerbslebens können die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich abgezogen und in der Auszahlungsphase muss die Rente versteuert werden.

Zumindest wird dann eine Einkommensteuererklärung fällig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners den jeweils für das entsprechende Jahr gültigen Grundfreibetrag überschreitet. Das kann dann auch langjährige Bestandsrentner betreffen. Die gute Nachricht lautet, dass der Rentenfreibetrag auch in den Folgejahren unverändert bleibt. Beim Senior, der seit 2005 Rente bezieht, bleiben also auch im Jahr 2022 50 Prozent der Rentenzahlung von 2005 immer steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich dabei auf den konkreten Geldbetrag und nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. Zukünftige Rentenerhöhungen müssen also voll versteuert werden.

Nicht nur die Rente zählt

Zu beachten ist, dass mit Einkünften nicht nur die gesetzliche Rente, sondern alle Einnahmen gemeint sind. Also unter anderem auch Mieteinnahmen, Bezüge aus einer Betriebs-, Riester- oder Privatrente und Kapitalerträge. Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte für dieses Jahr beispielsweise bei einem alleinstehenden Neurentner bei 16.000 Euro, übersteigen 84 Prozent hiervon (13.440 Euro) den Grundfreibetrag von 10.908 Euro. Der individuelle Freibetrag beläuft sich damit auf 2560 Euro. Es wird also eine Steuererklärung über 13.440 Euro fällig.

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In welcher Höhe dann tatsächlich Steuern anfallen, hängt nicht zuletzt davon ab, welche Ausgaben beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden können. Denn analog zum noch werktätigen Steuerzahler haben auch Rentner die Möglichkeit, diverse Kosten in der Steuererklärung abzusetzen. Dazu zählen etwa auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Kirchensteuer, Spenden, Beiträge zu Versicherungen wie einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung und auch Gesundheitsausgaben.

Gleiches gilt für die Kosten, die Rentnern entstehen, wenn sie sich die komplexe Materie von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater erklären lassen beziehungsweise dort prüfen lassen möchten, ob denn eine Steuerpflicht vorliegt. Was keine schlechte Idee ist, denn auch Rentner haben gegenüber dem Finanzamt eine Bringpflicht. Sie sollten also nicht erst darauf warten, dass die Behörde bei ihnen anklopft. Ansonsten kann diese Form des Ruhestandes auch zu Nachzahlungen und Sanktionen in Form von Strafzinsen führen.

(Dieser Artikel wurde am Dienstag, 21. Februar 2023 erstmals veröffentlicht.)

Quelle: ntv.de

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