Ausgaben absetzen Rentner können Steuern verringern
25.04.2016, 15:10 UhrDie Renten steigen - damit müssen aber auch mehr Rentner Einkommensteuer zahlen. Einige Ausgaben können die Steuerlast jedoch verringern oder sogar vermeiden. Dazu zählen etwa Werbungskosten oder Gesundheitsausgaben.

Auch Rentner können bei der Einkommenssteuer Werbungskosten anführen. Darunter fallen etwa Kosten für Steuerberatung oder Rechtsberatungskosten.
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Durch die bevorstehende kräftige Erhöhung der Altersbezüge müssen 160.000 Rentner erstmals Steuern zahlen. Allerdings können auch Rentner eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen.
Werbungskosten
Auch im Ruhestand können Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Rentnern gilt eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Wer höhere Ausgaben hat, sollte Belege sammeln. In Betracht kommen hier zum Beispiel Kosten für Steuerberatung oder Rechtsberatungskosten etwa beim Beantragen der Rente.
Außergewöhnliche Belastungen
Hierzu zählen etwa Ausgaben für Medikamente oder für medizinische Behandlungen. Diese Kosten erkennt das Finanzamt an, wenn die Ausgaben als nötig anzusehen sind, also von einem Arzt verschrieben wurden. Allerdings zieht das Finanzamt von diesen Kosten einen Betrag als zumutbare Belastung ab. Die Höhe der zumutbare Belastung ist individuell.
Sonderausgaben
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Rentner in ihrer Steuererklärung geltend machen. Sie zählen zu den Sonderausgaben, ebenso wie Beiträge zu anderen Versicherungen wie einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung - oder auch Spenden.
Altersentlastungsbetrag
Rentner über 64 Jahre können mit dem Altersentlastungsbetrag ihre Steuerlast um maximal 1900 Euro im Jahr senken. Die Höhe des Entlastungsbetrags hängt vom Geburtsjahr des Steuerzahlers ab.
Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie mit ihren Einkünften über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. 2016 liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 8652 Euro, für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Betrag.
Zu den Einkünften zählt zunächst die gesetzliche Rente. Mit Einkünften sind aber alle Einnahmen gemeint. Also auch Mieteinnahmen oder Bezüge aus einer Betriebsrente. Ebenso werden Kapitalerträge, etwa aus Aktiendepots, oder Einkünfte aus Nebenjobs angerechnet.
Aktuell müssen Rentner nur einen Teil der Rente versteuern. Der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird Rentenfreibetrag genannt. Das sind 2016 28 Prozent der Rente. Der Rentenfreibetrag richtet sich nach dem Renteneintritt und bleibt somit auch in den Folgejahren unverändert. Ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa