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Betrunken auf dem E-Tretroller Wenn der Lappen doch nicht weg ist

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Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für andere Kraftfahrzeuge.

(Foto: imago images / Overstreet)

Wer nach ein paar Bier den weiten Fußweg nach Hause scheut und sich das Taxi sparen möchte, sollte dennoch nicht auf einen E-Tretroller steigen. Denn für die Scooter gilt die gleiche 1,1-Promillegrenze wie für Fahrer anderer Kraftfahrzeuge auch - eigentlich.

Betrunken am Straßenverkehr teilzunehmen, ist nie eine gute Idee. Dies gilt selbst für Fußgänger. So manchem Trinkfreudigem sind nach zu viel Alkohol aber ohnehin die Beine schwer und er greift deshalb zu einem der viel genutzten E-Tretroller. Doch auch hier gilt die gleiche 1,1-Promillegrenze wie für Fahrer anderer Kraftfahrzeuge auch. Eigentlich. Denn nun hat das Landgericht (LG) Halle entschieden, dass ein betrunkener E-Scooter-Fahrer, der mehr Promille im Blut hatte als den erlaubten Grenzwert, seinen Führerschein nicht verliert. Und zwar dann, wenn Gründe hinzukommen, die gegen eine absolute Fahruntüchtigkeit sprechen. Unabhängig von der Frage, ob ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist oder wie ein Fahrrad zu behandeln ist.

Wie war der Fall?

Der E-Scooter-Fahrer wurde nachts mit 1,28 Promille auf dem Gefährt erwischt. Das Amtsgericht entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Beschluss legte der Mann Beschwerde ein. Das Amtsgericht sei demnach zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ausgegangen. Für E-Scooter sei die Schwelle eines Blutalkoholgehalts von 1,6 Promille maßgeblich. E-Scooter seien mit Pkws oder Motorrädern absolut nicht vergleichbar. Sie ähnelten vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb.

Das Urteil

Das LG sah keine dringenden Gründe für die Annahme, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lägen nicht vor. Aller Voraussicht nach würde die Regelvermutung dafür, den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, ausnahmsweise widerlegt.

Die Begründung

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Laut Urteil unterscheide sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern deutlich von dem der "klassischen" Kraftfahrzeuge, wie Pkws, Lkws und Krafträdern. Was sich bereits aus der durch Gewicht und Höchstgeschwindigkeit bestimmten äußeren Beschaffenheit der Roller ergebe. Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von circa 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf. Was den E-Tretroller in Hinblick auf das Gefährdungspotenzial mit einem Fahrrad oder einem Pedelec vergleichbar mache. Auch seien die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad, befand das Gericht.

Hinzu käme, dass der Beschuldigte auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 Metern leichte Schlangenlinien gefahren sein soll. Weitere Ausfallerscheinungen oder die Gefährdung von Personen oder Sachen waren jedoch nicht ersichtlich.

Quelle: ntv.de, awi

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