Ratgeber

Hohe Schadenersatzforderung Nicht genutztes Auto benötigt Versicherung

Ist ein Fahrzeug zugelassen, braucht es auch eine Haftpflichtversicherung.

Ist ein Fahrzeug zugelassen, braucht es auch eine Haftpflichtversicherung.

(Foto: dpa)

Es macht einen Unterschied, ob ein Fahrzeug nur nicht mehr gefahren wird oder eben auch stillgelegt ist. Denn ist Ersteres der Fall, braucht es auch eine KFZ-Haftpflichtversicherung. Ansonsten ist der Halter in der Pflicht, wie ein Urteil des Europäische Gerichtshofs zeigt.

Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch dann eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen, wenn sein Eigentümer, der nicht mehr damit fahren will, es auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-80/17).

In dem verhandelten Fall war eine Frau in Portugal Eigentümerin eines zugelassenen Autos. Wegen gesundheitlicher Probleme fuhr sie allerdings nicht mehr damit, sondern hatte es im Hof ihres Hauses geparkt, ohne jedoch Schritte zu seiner offiziellen Stilllegung zu unternehmen. Im November 2006 bemächtigte sich der Sohn der Frau ohne deren Erlaubnis und Wissen des Fahrzeugs. Das Auto kam von der Straße ab, was zum Tod des Sohnes und zweier weiterer Fahrzeuginsassen führte. Zum Zeitpunkt des Unfalls war keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Wagen abgeschlossen.

Die zuständige Versicherung leistete den Hinterbliebenen der Insassen Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Anschließend wollte sie jedoch von der Eigentümerin des Unfallwagens die geleisteten 437.345,85 Euro erstattet bekommen, da sie ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihr Auto nicht nachgekommen sei.

Die Frau verneinte einen Anspruch auf Erstattung. Sie argumentierte, dass sie für den Schadensfall nicht verantwortlich sei und, da sie ihr Fahrzeug im Hof ihres Hauses abgestellt habe und es nicht habe nutzen wollen, nicht zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet gewesen sei.

Der EuGH stellte mit seinem Urteil fest, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung immer dann abgeschlossen werden muss, wenn das betreffende Fahrzeug weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist. Dies gelte auch dann, wenn das Wagen  auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, weil sein Eigentümer es nicht mehr nutzen möchte.

Quelle: ntv.de, awi

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