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Frage aus dem Arbeitsrecht Partner krank: Kann ich zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

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Kleine Kinder brauchen Betreuung: Wenn wirklich niemand anderes einspringen kann, müssen berufstätige Eltern unter Umständen einen Tag zu Hause bleiben.

Kleine Kinder brauchen Betreuung: Wenn wirklich niemand anderes einspringen kann, müssen berufstätige Eltern unter Umständen einen Tag zu Hause bleiben.

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa)

Wer sich nicht gut fühlt, kann sich krankmelden. Ist das Kind krank, gibt es ebenso Regelungen. Doch was machen Beschäftigte, wenn der Partner krank wird, der normalerweise das Kind betreut?

Wenn keine Großeltern in der Nähe sind und es auch anderweitig an Unterstützung fehlt, haben die Eltern kleiner Kinder Dauerdienst. Was aber, wenn etwa der Elternteil mit Grippe flachliegt, der sich normalerweise um das Kind kümmert? Darf der andere Elternteil, der berufstätig ist, zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

Prinzipiell ist das möglich. Dafür gibt es allerdings bestimmte Bedingungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dann der Arbeit fernbleiben, "wenn es eine unvorhersehbare Situation ist, die Betreuung nicht anderweitig gesichert werden kann und es voraussichtlich nur ein kurzer Zeitraum sein wird", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln.

Betreuungspflicht geht Arbeitsleistung vor

Die Betreuungspflicht für Kinder unter zwölf Jahren geht in einem solchen Fall der Pflicht zur Arbeitsleistung vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen weder eine Abmahnung noch eine Kündigung befürchten, wenn sie zur Kinderbetreuung zu Hause bleiben.

Eltern müssen aber zunächst immer klären, ob sich die Situation auch anders lösen lässt: Können vielleicht kurzzeitig Nachbarn einspringen oder ist Arbeit im Homeoffice möglich? Grundsätzlich ist es ratsam, schnellstmöglich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam Absprachen zu treffen.

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Unabhängig davon, müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber aber weiter melden, wenn sie nicht für die Arbeit zur Verfügung stehen. Also etwa anrufen oder eine E-Mail schreiben und mitteilen, dass und wie lange sie voraussichtlich ausfallen. Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte im Krankheitsfall in der Regel spätesten am vierten Kalendertag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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