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Corona-Urlaub vor EuGH Pauschalreisende können Geld zurückfordern

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Während der Pandemie gab es an vielen Stränden dieser Welt Einschränkungen.

Während der Pandemie gab es an vielen Stränden dieser Welt Einschränkungen.

(Foto: imago images/BildFunkMV)

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben. Und zum Beginn der Corona-Pandemie noch dazu eher Negatives. Etwa gesperrte Strände, Ausgangssperren und Poolverbot. Auch wenn ein Reiseveranstalter meint, eine Preisminderung deswegen mit dem Verweis auf ein allgemeines Lebensrisiko zu verwehren, sieht das der EuGH anders.

Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, haben möglicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rechtssache C-396/21). Denn die entsprechende Pauschalreiserichtlinie sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor.

Wie war der Fall?

Zwei Reisende hatten bei einem deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13. März 2020 gebucht. Sie verlangen eine Preisminderung von 70 Prozent aufgrund der am 15. März 2020 auf dieser Insel zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen und ihrer vorzeitigen Rückkehr.

In Folge der Maßnahmen wurden die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, sodass die Reisenden ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde eingestellt. Am 18. März wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, und am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

Der Reiseveranstalter verweigerte ihnen die geforderte Preisminderung mit der Begründung, er habe nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einzustehen. Die beiden Reisenden verklagten ihn daraufhin unter anderem vor dem Landgericht München, welches den EuGH um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ersuchte.

Das Urteil

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat. Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter ist dabei unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht.

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Davon ist dieser nur befreit, wenn er belegt, dass die Vertragswidrigkeit an den Reisenden selbst lag. Was hier aber nicht der Fall war. Der Gerichtshof stellte zudem klar, dass die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergebenden Verpflichtungen des Veranstalters nicht nur diejenigen umfassen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind, sondern auch jene, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben.

Das Landgericht München ist nun in der Pflicht, die Rechtsprechung des EuGH-Urteil in seinem abschließenden Urteil umzusetzen.

Quelle: ntv.de, awi

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