Verdienstausfall wegen Betreuung So viel Entschädigung für Eltern gibt es jetzt
18.12.2020, 15:55 Uhr
Tja ...
(Foto: imago images/Fotostand)
Wenn Kitas und Schulen schließen, haben Eltern ein Problem. Wer deswegen wegen der anfallenden Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Entschädigung. Das sind die neuen Anspruchszeiträume.
Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird.
Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt. Die entsprechende Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes hatte der Bundestag kurzfristig an das Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldung-und Wehrsoldempfänger angefügt.
Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht daheim betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.
Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden
Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2016 Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wiederum kann einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Während der Schulferien besteht kein Entschädigungsanspruch. Und auch wenn beim Arbeitgeber ohnehin gerade Betriebsferien sein sollten, zum Beispiel während der Feiertage, greift die Entschädigungsregel nicht.
Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Die Regelung soll dann mit Wirkung zum 16.12.2020 nachträglich in Kraft treten und damit bereits den begonnen Lockdown erfassen.
Quelle: ntv.de, awi