Bescheid bestandskräftig? Steuererklärung: Eingabefehler sind nicht immer änderbar
26.01.2024, 19:50 Uhr Artikel anhören
Tippfehler bei der Steuererklärung unterlaufen? Dann lässt man das besser zeitnah korrigieren.
(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Bei der Erstellung einer Steuererklärung können schon mal Fehler passieren. Ist der Steuerbescheid auf dieser Grundlage bereits bestandskräftig, ist eine nachträgliche Änderung nicht immer möglich.
Seine Steuererklärung sollte man nach bestem Wissen und Gewissen aufsetzen. Und doch ist niemand vor einfachen Schreib- oder Rechenfehlern gefeit. Wem so etwas auffällt, der tut gut daran, sich rechtzeitig ans Finanzamt zu wenden - spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids.
Innerhalb dieser Frist können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch einen Einspruch ans Finanzamt richten und simple Tipp- oder Rechenfehler korrigieren lassen. Ist der Steuerbescheid erst bestandskräftig, wird es deutlich schwieriger, Irrtümer nachträglich zu korrigieren. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 17/22), auf das der Bund der Steuerzahler verweist.
Fehler beim Datenimport in ELSTER
Geklagt hatte ein Ehepaar, dem bei der Erstellung der Steuererklärung ein Fehler beim Datenimport ins ELSTER-Portal unterlaufen war. Sie hatten statt der Daten für die Mieteinnahmen aus dem entsprechend zu erklärenden Jahr die Daten des Vorjahres von ihrem Computer übernommen. Weil die Mieteinkünfte im Vorjahr höher waren, fiel der Steuerbescheid zuungunsten des Ehepaars aus. Als der Irrtum auffiel, war der Steuerbescheid allerdings schon rechtskräftig. Das Paar verlangte trotzdem eine Änderung. Finanzamt und Finanzgericht lehnten das ab.
Zu Recht, fand der Bundesfinanzhof. Der Grund: Eine unrichtige Datenübertragung, also der mechanische Vorgang des Anklickens einer Datei, sei nicht mit dem Tippen von Buchstaben auf einer Tastatur gleichzusetzen. Insofern lag nach Auffassung der Richter kein einfacher, zu korrigierender Schreibfehler vor. Sie folgten darum nicht der Argumentation der Kläger.
Berichtigung beantragen
Grundsätzlich müssen laut Gesetz Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und dem Finanzamt deshalb entscheidende Daten falsch übermittelt wurden. Doch es gibt Grenzen.
Schreibfehler im Sinne des Gesetzes seien insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Rechenfehler. Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung seien im Gesetzestext nicht ausdrücklich erfasst, urteilten die Richter.
Wem bei seiner Steuererklärung keine Datenübertragungsfehler, sondern Tipp- oder Rechenfehler unterlaufen sind, wodurch die Behörde höhere Steuern festgesetzt hat, der sollte auch künftig bei seinem zuständigen Finanzamt eine Berichtigung beantragen, rät der Bund der Steuerzahler.
Quelle: ntv.de, awi/dpa