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Ehegattensplitting adé? Wenn die Steuerklassen III und V abgeschafft werden

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Die meisten Paare wählen laut Statistik die Steuerklassen-Kombination III und V.

Die meisten Paare wählen laut Statistik die Steuerklassen-Kombination III und V.

(Foto: imago images/blickwinkel)

Rumms. Das Bundesfinanzministerium macht Ernst und möchte eine Reform bei den Steuerklassen. Dieser würde die bei Eheleuten beliebte Kombination III und V zum Opfer fallen. Was das bedeutet und was zu tun ist, lesen Sie hier.

"Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft."

Soweit die Ampel-Regierung in ihrem Koalitionsvertrag. Zum Jahr 2025 sollen die Pläne nun umgesetzt und die Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor überführt werden. Das sehen die Reformpläne von Finanzminister Christian Lindner vor.

Fragen und Antworten zum Thema:

Was bezweckt die angestrebte Reform?

Die Lohnsteuerbelastung soll gerechter auf die Eheleute und Lebenspartner verteilt werden. Das Ziel der Regierung: Sie will für mehr optische Gerechtigkeit zwischen Mann und Frau sorgen. Denn durch die Steuerklasse V muss meist die Frau, die Teilzeit arbeitet, eine höhere Steuerlast tragen. Der Vorteil einer Änderung für berufstätige Frauen, besonders in Teilzeit, wäre, dass sie mehr netto von ihrem Gehalt hätten. Damit soll auch der Anreiz steigen, eine Vollzeitstelle anzunehmen, da das jeweilige Nettogehalt pro Monat steigt.

Was würde sich ändern?

Wenn die Ampel-Regierung die Steuerklassen III und V abschafft, müsste jeder Ehepartner den Lohnsteueranteil zahlen, den er auch verdient. Bisher profitieren Ehegatten in einer Lebenspartnerschaft immer dann von einem Ehegattensplitting, wenn ein Partner einen deutlichen größeren Teil zum Gesamteinkommen beiträgt als der andere. Tatsächlich können so im Vergleich zu unverheirateten Paaren de facto Steuern gespart werden.

Der Nachteil oder Vorteil bisher ist, dass Eheleute meist nur eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und nur ein zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird. Damit sparte das Paar bereits auch unter dem Jahr Steuern. Mitunter wird dieser Effekt mit der Abgabe der Steuererklärung aber negiert und eine Nachzahlung fällig.

Soll das Ehegattensplitting damit abgeschafft werden?

Nein. Der Steuervorteil bliebe erhalten.

Was würde sich bei der tatsächlichen Steuerbelastung ändern?

Von der tatsächlichen Steuerbelastung für ein Paar ändert sich im Fall der Umsetzung der Ampel-Pläne nichts. Denn egal welche Steuerklasse auf dem Lohnzettel steht, abgerechnet wird erst mit Abgabe der Steuererklärung. Die geplante Reform ist für die allermeisten eher kosmetischer Natur.

Und beim Monats-Netto - vor der Steuererklärung?

Laut dem Bund der Steuerzahler, welcher die Sache für die "Bild"-Zeitung durchgerechnet hat, würde etwa ein Paar, das 3000 und 1000 Euro brutto verdient, wie folgt betroffen sein: Der Besserverdiener hätte zunächst 259 Euro im Monat netto weniger, der andere 95 Euro mehr. Verdient einer 4000 und der andere 1500 Euro, hätte der mit dem höheren Einkommen zunächst ein Minus von 318 und der andere ein Plus von 134 Euro. Nochmals der Hinweis, dass dem Hauptverdiener über die Steuererklärung seine "Einbußen" wieder erstattet werden.

Welche Probleme resultierten aus der Reform?

Auch wenn gerade berufstätige Frauen psychologisch profitieren, gibt es Steuerpflichtige, die benachteiligt würden. Ein Beispiel ist der Berufstätige mit verrentetem Partner - der Berufstätige wurde bisher in Steuerklasse III, der verrentete Ehepartner in V eingestuft - wie wird in diesem Fall verfahren? Ein anderes Beispiel sind Lebenspartner, bei denen der eine berufstätig und der andere in Elternzeit ist - auch hier erfolgt bislang die Einstufung nach III/V.

Ein weiterer problematischer Aspekt, der durch die Abschaffung der Steuerklasse III/V hervorgerufen wird, ist, dass die Menschen mit der ehemaligen Steuerklasse III künftig weniger Arbeitslosengeld oder Elterngeld erhalten.

Mehr zum Thema

Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

  • Alle Arbeitnehmer, die mindestens zwei verschiedene Tätigkeiten ausüben und Steuerklasse 6 haben
  • Ehepaare, die die Steuerklasse 3 beziehungsweise 5 haben
  • Alle, die mehr als 410 Euro im Jahr zusätzlich zu ihrem Haupteinkommen haben; das können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten sein
  • Wer vom Finanzamt einen Freibetrag bewilligt bekommen hat
  • Selbst­ständige, Unternehmer und Land­wirte müssen grund­sätzlich eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte über dem Grund­frei­betrag von 10.347 Euro (2022) liegen
  • Wer im Vorjahr in Kurzarbeit beschäftigt war
  • Wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld erhalten hat
  • Eheleute, die sich 2022 scheiden ließen, zuvor aber gemeinsam veranlagt waren, sind zur Abgabe verpflichtet. Gleiches gilt bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten, bei denen ein Teil unterhaltspflichtig ist
  • Mitunter kann auch aufgrund von Kapitalerträgen die Steuererklärung zur Pflicht werden. Das ist der Fall, wenn fällige Kirchen­steuer auf Kapital­einkünfte nicht bezahlt wurde, ausländische Erträge vorliegen, für die keine Abgeltung­steuer abge­führt wurde oder im Jahr zuvor zu wenig Abgeltung­steuer gezahlt wurde
  • Rentner, wenn das Einkommen für 2022 den Grundfreibetrag von 10.347 (Ledige) übersteigt. Bei Zusammenveranlagten verdoppelt sich der Betrag

Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkommen lediglich aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiert, ohne dass sie weitere Einkünfte haben.

Wie soll die Sache umgesetzt werden?

Wenn es nach der Bundesregierung geht, unkompliziert. Denn "im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft." Soweit die Absichtserklärung.

Was ist jetzt für Betroffene zu tun?

Erst einmal nichts. Es sei denn, man ist Finanzbeamter. Dann wird wohl Arbeit auf einen zukommen.

Quelle: ntv.de, awi

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