Was ändert sich 2020 … … bei Geld und Versicherungen?
01.01.2020, 10:10 Uhr
Regnet es im neuen Jahr statt Scheinen Kassenbons?
(Foto: imago/RelaXimages)
Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr viele Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Bezahlen, Bafög und Betriebsrente werden dann wichtig, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert.
Anonymer Gold- und Edelmetallkauf wird eingeschränkt
Ab dem 1. Januar 2020 wird eine neue Obergrenze beim anonymen Goldkauf eingeführt: Verbraucher können Gold und andere Edelmetalle ab Beginn des Jahres nur noch bis zu einem Wert von 2000 Euro anonym erwerben. Zuvor war dies für bis zu 9999 Euro möglich. Größere Käufe erfordern eine Dokumentation des Personalausweises. So sieht es ein Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vor.
Die neue Anonymitätsgrenze bei sogenannten Tafelgeschäften soll dem Terrorismus- und Geldwäscherisiko entgegenwirken. Unter anderem soll so auch der Zahlungsweg für Schwarzlohnzahlungen oder Steuerhinterziehung erschwert werden.
Bafög wird angehoben - Freibeträge auch
Die Bundesausbildungsförderungsgesetz-Reform hat für Schüler und Studierende auch 2020 weitere Erhöhungen bei Bedarfssätzen und Freibeträgen vorgesehen: Der Förderhöchstsatz steigt zum Wintersemester 2020/21 von derzeit 853 Euro auf 861 Euro. Mit der Anhebung der Pauschale für den Grundbedarf (für Studierende von 419 Euro auf 427 Euro, für Schüler nach Schulform gestaffelt) steigen die individuellen Förderungsbeträge.
Zudem werden die Einkommensfreibeträge angehoben, die Eltern, Ehegatten sowie Studierende/Schüler mit ihrem eigenen Verdienst beim Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfen, weil sie sonst keine der Förderungen erhalten. Bei verheirateten Eltern steigt der Freibetrag beispielsweise von 1835 Euro auf 1890 Euro. Wer als Bafög-Empfänger eigenes Vermögen hat, kann statt bisher 7500 Euro künftig 8200 Euro besitzen. Dieser Freibetrag gilt ab dem Wintersemester 2020/21.
Kassenbon wird Pflicht
Ab dem 1. Januar 2020 tritt die Beleg-Ausgabepflicht in Kraft. Einzelhändler müssen Kunden dann bei jedem Kauf unaufgefordert einen Beleg aushändigen. Aufgrund der eindeutigen Zuordnung eines Belegs zu einem elektronischen Aufzeichnungssystem, welches den Bon erstellt hat, können die Angaben auf dem ausgegebenen Beleg jederzeit - also auch bei kurzfristigen Kassenprüfungen - überprüft werden, wie das Bundesfinanzministerium n-tv.de auf Anfrage mitteilt. Aber immerhin teilt das Finanzministerium mit, dass es keine Belegannahmepflicht für den Kunden gibt, eine aktive Mithilfe zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen wird Verbrauchern auch in Zukunft nicht abverlangt.
Der Kassenbon kann also einfach auf dem Verkaufstresen liegen gelassen werden - um anschließend in den Müll zu wandern. Was angesichts der angeheizten Klimadiskussion für viel Kritik sorgt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) rechnet schon mal vor, dass durch die neue Verordnung zwei Millionen Kilometer zusätzlicher Länge an Kassenbons im Jahr im Einzelhandel produziert werden müssen. Zudem verweist der Verband auf die hohen Kosten für die technische Umstellung der Kassen. Hier rechnet der HDE mit 300 bis 500 Euro pro Kasse.
Beschäftigte an der Ladenkasse treiben hingegen andere Sorgen um: die um ihre Gesundheit. Denn in der speziellen Außenbeschichtung von Kassenzetteln befindet sich Bisphenol. Dies kann unter anderem die Schilddrüse, den Zyklus und sogar die Fruchtbarkeit beeinflussen. Die Substanz wird über die Haut aufgenommen. Besonders schädlich ist sie für jene, die täglich damit zu tun haben - wie Kassierer.
Das Ministerium weist auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Belegausgabepflicht bewusst technologieneutral ausgestaltet wurde. Es bleibt den Kasseninhabern unbenommen, Belege beispielsweise per Mail oder auf das Smartphone auszugeben. Immerhin.
Höhere steuerfreie Beiträge für die Betriebliche Altersvorsorge
Analog zur Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigen auch die Grenzen für die sozialabgaben- und steuerfreien Beträge im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung. Arbeitnehmer können derart bis zu 4 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen ohne Abzug von Sozialabgaben und 8 Prozent ohne Abzug von Steuern in einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro.
Betriebsrentner werden entlastet
Betriebsrentner in Deutschland sollen ab dem 1. Januar deutlich weniger Beiträge für die Krankenkasse zahlen müssen. Dann ist ein Freibetrag von 159,25 Euro geplant. Erst ab dieser Höhe werden Krankenkassen-Beiträge auf die Betriebsrente fällig. Der Freibetrag ersetzt die bisherige Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro. Wenn die Betriebsrente höher ist, muss bisher auf den kompletten Betrag der volle Krankenkassenbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag von aktuell im Schnitt 0,9 Prozent sowie die Beiträge für die Pflegeversicherung 3,05 Prozent plus 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose), gezahlt werden.
Ab 2020 wird der neue Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro von der Betriebsrente abgezogen. Nur noch auf den darüber liegenden Differenzbetrag wird dann der Beitrag fällig.
Quelle: ntv.de, awi