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Schluss mit Diskussionen Ende des Soli-Streits: Finanzämter wehren Einsprüche ab

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Kein Grund mehr für Einsprüche: Rückerstattungen des Solidaritätszuschlags für Zeiträume bis 2019 wird es nicht geben.

Kein Grund mehr für Einsprüche: Rückerstattungen des Solidaritätszuschlags für Zeiträume bis 2019 wird es nicht geben.

(Foto: picture alliance/dpa)

Ist der Solidaritätszuschlag mit dem Grundgesetz vereinbar? Ja, sagte bereits im März das Bundesverfassungsgericht. Nun ziehen die Finanzämter nach - und weisen entsprechende Einsprüche zurück.

Mit einem Kapitel deutscher Steuerpolitik hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder von Anfang August endgültig aufgeräumt: den Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags. Die Finanzämter wehren Einsprüche gegen Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume bis 2019, die sich allein auf diese Argumentation stützen, nun konsequent ab.

Überraschend kam diese Entscheidung nicht. Bereits im März 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bestätigt (Az.: 2 BvR 1505/20). "Mit der Allgemeinverfügung ziehen die Finanzbehörden nun den Schlussstrich unter eine jahrelange Diskussion", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. "Für Einsprüche, die allein auf die angebliche Verfassungswidrigkeit gestützt waren, ist der Weg endgültig versperrt."

Rückerstattungen wird es jetzt nicht mehr geben

Wichtig zu wissen: "Ein Einspruch gegen die Allgemeinverfügung selbst ist ausgeschlossen", sagt Karbe-Geßler. Wer trotzdem eine gerichtliche Überprüfung anstrebt, muss dagegen Klage vor dem Finanzgericht erheben - und zwar innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt.

Wer noch offene Verfahren zum Solidaritätszuschlag laufen hat, sollte die Bescheide genau prüfen. "Nur wenn neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch andere Punkte gerügt wurden, etwa Berechnungsfehler oder formale Mängel, lohnt sich ein genauer Blick", sagt Karbe-Geßler.

Praktisch heißt das: Rückerstattungen des Solidaritätszuschlags für Zeiträume bis 2019 wird es nicht geben. Für die allermeisten Steuerzahler ist das Thema ohnehin seit 2020 erledigt. Durch die damalige Reform fiel der Zuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler weg. Nur Menschen mit hohem Einkommen und Kapitalgesellschaften zahlen ihn weiter.

Grundsätzlich 5,5 Prozent auf die jeweils zu zahlende Steuer

Mittlerweile wird der Solidaritätszuschlag nur noch bei Gutverdienern, Körperschaften wie GmbHs und Kapitalanlegern erhoben, die pro Jahr zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Gewinne oberhalb des Sparerpauschbetrags (Alleinstehende: 1000 Euro, Zusammenveranlagte: 2000 Euro) erwirtschaften.

Alleinstehende werden darum erst zur Kasse gebeten, wenn sie mehr als 19.950 Euro (2026: 20.350 Euro) Lohnsteuer bezahlen. Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppelt sich die Freigrenze entsprechend. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehalt pauschal versteuert wird: Für sie fällt der Soli weiterhin in voller Höhe an.

Dieser beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent auf die jeweils zu zahlende Steuer. Beim Aufschlag auf die Lohnsteuer erhöht sich der Soli aber schrittweise. Wer sich nur knapp oberhalb der Freigrenze befindet, muss darum weniger zahlen als Steuerzahler, die weit darüber sind.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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