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Ab 2009 ändert sich einiges - zumindest in Bezug auf die Besteuerung Kapitalerträgen und Kursgewinnen.
Ab 2009 gilt dafür ein neuer, einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent: die Abgeltungssteuer. Bisher galt für die Besteuerung von Einkünften aus Kapitanlagen der jeweilige Einkommenssteuersatz. Außerdem gab es Steuererleichterungen zum Beispiel für Aktiengeschäfte.
Besteuert werden nun neben Zinsen und Dividenden auch Gewinne aus Kurssteigerungen von Aktien, Fonds und Zertifikaten - ohne Frist.
Die Abgeltungssteuer ist Teil der Unternehmenssteuerreform, betrifft aber insbesondere Privatanleger.
Es ist eigentlich ganz einfach. Aber dann ist es doch wieder etwas anders, und es gibt Ausnahmen. Und Ausnahmen von den Ausnahmen. Zum Beispiel bei der Altersvorsorge. Wir versuchen mal, das ein wenig übersichtlicher zu machen.
Zur pauschalen Abgeltungssteuer von 25 Prozent kommt noch der Solidaritätszuschlag hinzu, so dass sich die Abgaben auf 26,375 Prozent erhöhen.
Viele Anleger müssen außerdem ihre Kirchensteuer hinzurechnen. Für sie werden am Ende zwischen 27,82 und 27,99 Prozent fällig, je nachdem, wie hoch der Kirchensteuersatz in ihrem jeweiligen Bundesland ist.
Praktischerweise übernimmt es gleich die Bank, die Abgeltungssteuer abzuführen. Damit soll die Möglichkeit der Steuerhinterziehung eingeschränkt werden.
Angaben zu Einkünften aus Kapitalanlagen sind in der Steuererklärung nicht mehr nötig. Sie werden also nicht auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet. Für einige kann sich aber die Auflistung in der Steuererklärung finanziell lohnen. Dazu später mehr.
Kapitalerträge sind dann in der Steuererklärung einzutragen, wenn sie nicht über die Bank versteuert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand Zinsen auf einem Tagesgeldkonto einer Bank im Ausland erwirtschaftet.
Der Sparerfreibetrag liegt bei 801 Euro pro Person. Die Werbungskostenpauschale ist darin bereits enthalten, weitere Kosten werden nicht anerkannt.
Und der Sparerfreibetrag heißt ab 2009 nicht mehr Sparerfreibetrag, sondern Sparerpauschbetrag. Den Freistellungsauftrag dafür muss der Anleger seiner Bank erteilen.
Die Idee ist: Die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent beträgt tatsächlich nur für diejenigen 25 Prozent, die auch sonst einen Einkommensteuersatz in derselben Höhe oder sogar mehr haben.
Anleger, die hingegen weniger Einkommensteuer zahlen, müssen auch weniger Abgeltungssteuer an den Fiskus entrichten. Alles klar? Also:
Bei Anlegern zum Beispiel, deren Einkommen inklusive Kapitalerträgen und Sparerpauschbetrag weniger als 8.465 Euro beträgt und die deshalb keine Einkommenssteuer zahlen müssen, entfällt die Abgeltungssteuer.
Sie erhalten dazu vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die drei Jahre lang gilt.
Kleinanleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, können sich entsprechend zu viel gezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt zurückholen.
Auch Rentner mit Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag sollten sehen, ob sie nicht über die Steuererklärung einen Teil ihres Geldes zurück bekommen können.
Für diejenigen, die mehr als 25 Prozent Einkommensteuer zahlen, ist der neue Steuersatz für Kapitalanlagen klar von Vorteil: Sie haben bisher entsprechend bis zu 45 Prozent Steuern auf ihre Einkünfte aus Kapitalanlagen zahlen müssen.
Dass der Staat damit die Steuern für Wohlhabende erheblich senkt, hat einen einfachen Grund: Die niedrigere Abgeltungssteuer muss auf jeden Fall gezahlt werden. Bisher fanden gewiefte Vermögende zu oft Mittel und Wege, ihr Geld am Fiskus vorbei zu mogeln.
Und der bekam von ihnen am Ende dann zu oft gar nichts oder viel zu wenig. Aber auch für andere kann die neue Abgeltungssteuer günstiger sein.
Die Abgeltungssteuer ist besonders für Zinssparer ein Vorteil. Anleger, die vor allem auf Sparbücher und -briefe, Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Tagesgeldkonten und Bausparverträge setzen, sparen durch die Abgeltungssteuer Geld.
Die Abgeltungssteuer ist vorteilhaft für sie, vor allem, wenn ihr Grenzsteuersatz bei über 25 Prozent liegt. Das gilt auch für Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunal- sowie Bundesobligationen sowie die meisten Anleihen.
Für Anleger in Fonds, Aktien und Zertifikate sieht die Lage etwas weniger eindeutig aus - also für diejenigen, deren Erträge vor allem aus Kursgewinnen stammen. Denn sie müssen nun auch für Gewinne zahlen, die sie bisher steuerfrei erwirtschaften konnten.
Zwar profitieren sie besonders bei einer hohen persönlichen Einkommenssteuer auch hier von dem einheitlichen Steuersatz. Das macht sich vor allem bei Wertpapieren wie Genussscheinen, Reits- und Genossenschaftsanteilen positiv bemerkbar.
Kursgewinne sind aber nun einschließlich der Währungsgewinne voll bzw. ohne Haltefrist steuerpflichtig. Das betrifft unter anderem festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Zertifikate sowie Private Equity Fonds. Das war bisher anders, die Rendite sinkt deutlich.
Experten spenden Trost: Da die Unternehmen ab 2009 durch die Reform eine geringere Steuerlast tragen, sollen die Anleger mit höheren Dividenden und besseren Aktienkursen rechnen können.
Keine halben Sachen mehr: Ab 2009 haben Anleger auch ihre Dividenden aus Fonds und Aktiengeschäften komplett zu versteuern; bisher mussten sie das nur zur Hälfte tun. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt.
Bisher waren Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren wie Aktien oder Investmentanteilen, die länger als ein Jahr gehalten wurden, steuerfrei. Diese Spekulationsfrist entfällt.
Das gilt aber nur für Aktien und Fondsanteile, die ab 2009 gekauft werden. Die Spekulationsfrist der Geschäfte, die vor 2009 getätigt wurden, hat Bestand, die Kursgewinne bleiben steuerfrei.
Kursgewinne aus Anteilen an Rentenfondssparplänen zum Beispiel, die vor 2009 gekauft werden, bleiben nach der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.
Wer ab 2009 Anteile an Rentenfondssparplänen kauft, muss aber auf die Kursgewinne dann die Abgeltungssteuer zahlen. Diese Art der Anlage ist in Zukunft also weniger lukrativ als bisher.
Gewinne aus Umschichtungen innerhalb von Dachfonds, die nicht ausgeschüttet werden, fallen übrigens nicht unter die Abgeltungssteuer.
Die zehnjährige Spekulationsfrist für geschlossene Immobilienfonds bleibt erhalten. Erträge aus Vermietungen und Verpachtungen werden auch nach 2009 mit dem persönlichen Steuersatz belegt.
Ausschüttungen und Kursgewinne aus offenen Immobilienfonds hingegen werden mit der für die meisten günstigeren Abgeltungssteuer belegt. Das gilt aber nur für Inlandsimmobilien, Auslandsimmobilien müssen an ihrem Standort versteuert werden.
Für den Verkauf von Fondsanteilen gilt auch bei offenen Immobilenfonds noch die Einjahresfrist - vorausgesetzt, die Fondsanteile wurden vor 2009 gekauft.
Für Investments in Zertifikate gelten besondere Fristen: Diejenigen, die noch pünktlich bis zum 14. März 2007 Zertifikate erworben haben, erhalten die Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.
Diejenigen, die Zertifikate erst nach dem 14. März 2007 erworben haben, sie aber nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist noch vor dem 30. Juni 2009 verkaufen, müssen ebenfalls keine Steuern zahlen. Für alle anderen wird die Abgeltungssteuer fällig.
Es gibt Kapitalanlagen, für die keine Abgeltungssteuer erhoben wird, sondern die entweder steuerfrei sind oder aber mit der Einkommenssteuer belegt werden.
Zusammengefasst lässt sich sagen: Wer alte Regelungen zur Steuerfreiheit nutzen will, sollte rechtzeitig vor Einführung der Abgeltungssteuer in Anlagen investieren, die eine lange Laufzeit haben und noch von bestehenden Spekulationsfristen profitieren.
Dazu gehören nicht nur geschlossene Immobilien-, Windkraft-, Solar-, Medien-, Leasing-, Schiffs- und Lebensversicherungsfonds (über die wir zum Teil schon berichtet haben) ...
... sondern auch Eigenheime, vermietete Immobilien, Riester- und Rürup-Versicherungen, die Altersvorsorge über die Firma, die private Rentenversicherung und Kapitallebensversicherungen.
Wird die klassische oder fondsgebundene Renten- bzw. die Kapitallebensversicherung schließlich fällig, ist keine Abgeltungssteuer, sondern Einkommenssteuer auf die Hälfte des Ertrags zu zahlen, was oft günstiger ist. Das gilt für alle seit 2005 geschlossenen Verträge.
Außerdem müssen sie eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren haben, der Kunde muss bei Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sein.
Wurde der Vertrag bis 2004 abgeschlossen, ist die Auszahlung komplett steuerfrei - bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und einem Mindesttodesfallschutz von 60 Prozent. Außerdem müssen fünf Jahre lang Beiträge gezahlt worden sein.
Der persönliche Steuersatz gilt auch für die Auszahlung der Riester-Rente. Die wird gleich komplett versteuert - als Ausgleich für die staatliche Förderung in der Ansparphase.
Auch auf die Auszahlung der Rürup-Rente ist Einkommenssteuer fällig. Die Höhe des Teils der Rente, der versteuert wird, ist abhängig vom Jahr des Renteneintritts. Dieser Besteuerungsanteil steigt sukzessive an; bei Renteneintritt ab 2040 sind 100 Prozent steuerpflichtig.
Werden Renten- oder Kapitallebensversicherungspolicen vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt oder verkauft, ist jedoch die Abgeltungssteuer fällig.
Übrigens: Die Verlagerung von Zinsen zur Vermeidung von Abgaben nach Belgien, Österreich, Luxemburg, die Schweiz und Liechtenstein lohnt sich nur noch bis zum Jahr 2011.
Dann ist in den "Steuerparadiesen" der entsprechende Steuersatz nämlich satte zehn Prozent höher als in Deutschland. Wahrscheinlich investieren die richtig Reichen dann in Diamanten, Edelmetalle oder Kunstgegenstände:
Denn die fallen auch nach 2009 nicht unter die Abgeltungssteuer, statt dessen bleibt die einjährige Spekulationsfrist bleibt für sie erhalten. (Bilder: dpa, AP, pixelio.de. Text: Natascha Gillenberg).
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