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Mittwoch, 25. Januar 2006

Surf-Spuren gespeichert: T-Online muss löschen

Internetprovider müssen die elektronischen Spuren Ihrer Kunden verwischen. Die Speicherung der jeweiligen IP-Adresse ist nicht zulässig.

Dies hat das Landgericht Darmstadt in einem Urteil gegen T-Online entschieden. Demnach dürfen Provider nur diejenigen Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, die sie für die Rechnung benötigen. Mit dieser Entscheidung gab die Kammer der Klage eines T-Online-Kunden teilweise statt (AZ: 25 S 118/2005).

Demnach muss das Unternehmen die bei jeder Einwahl neu vergebene IP-Adresse eines Kunden sofort nach dem Ende der Verbindung löschen. Anhand dieser vorübergehenden Kennung lässt sich beispielsweise nachvollziehen, welche Seiten der Internetnutzer besucht hat oder ob er in einer Tauschbörse Musik angeboten oder heruntergeladen hat.

Der Privatkunde hatte gegen die Erfassung und Speicherung seiner Verbindungsdaten im Zusammenhang mit einem Pauschaltarif (Flatrate) geklagt und in erster Instanz nur bezüglich der IP-Adresse Recht bekommen. In der Berufung verbot das Landgericht dem Anbieter nun auch, das Volumen der übertragenen Daten zu erheben und zu speichern, weil dies zur Ausstellung der Rechnungen bei einer Flatrate nicht nötig sei.

Dagegen ließ es die Speicherung von Anfangs- und Endzeit der Verbindung zu, weil dafür laut Vertrag unter bestimmten Umständen zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden können. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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