Donnerstag, 23. November 2006
Gewalt hinter Gittern: Häftling sollte sich umbringen
Knapp zwei Wochen nach dem Foltermord in Siegburg ist ein neuer Fall von Gewalt an einem Mithäftling in einem nordrhein-westfälischen Gefängnis bekannt geworden. Im Gefängnis in Siegen soll ein Untersuchungshäftling von einem Gefangenen gezwungen worden sein, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Der 27-Jährige habe das gleichaltrige Opfer, das wegen Suizidgefahr in der Gemeinschaftszelle untergebracht war, geschlagen und beschimpft, schilderte eine Sprecherin des Siegener Landgerichts am Donnerstag den Vorfall vom 24. Juli. Anschließend habe er dem erst Stunden zuvor in U-Haft gekommenen Mann eine Rasierklinge in die Hand gedrückt und ihn zum Selbstmord aufgefordert.
Stunden nach dem Terror durch den Mitgefangenen habe sich das Opfer im Toilettenraum der mit insgesamt sechs Häftlingen belegten Gemeinschaftszelle tatsächlich die Pulsadern aufgeschlitzt. Einer der Mitgefangenen hatte den Mann noch rechtzeitig gefunden und Hilfe gerufen. Bei der ärztlichen Versorgung hatte der 27-Jährige dann von den Vorfällen in der Zelle berichtet. Daraufhin wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.
Der Anstifter, der wegen einer unbezahlten Geldstrafe einsaß, muss sich im Januar wegen besonders schwerer Nötigung und Körperverletzung am Siegener Schöffengericht verantworten. Die Ermittler hatten sich im Vorfeld der Anklageerhebung auch damit auseinander gesetzt, ob die Tat als Mordversuch zu werten sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe dazu einen rechtlichen Vermerk erstellt, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Weil der Häftling seinen Selbstmordversuch erst Stunden nach den Attacken ausgeführt habe, sei schwere Nötigung statt eines Mordversuchs angeklagt.
Warum der Mann in U-Haft kam, wollte die Gerichtssprecherin nicht sagen. Als Opfer einer Straftat genieße er besonderen Persönlichkeitsschutz. Für den Hintergrund der Übergriffe könnte die dem 27-Jährigen vorgeworfene Tat aber von Bedeutung sein. Nachdem der Mann in die Zelle gekommen war, hatte der Peiniger nach Gerichtsdarstellung den Haftbefehl des Untersuchungshäftlings verlangt und gelesen.
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