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HintergrundDie Eckpunkte des geplanten Zuwanderungsgesetzes

07.11.2001, 06:34 Uhr

250 Seiten umfasst der Entwurf mit dem Titel "Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern". Die Eckpunkte:

AUFENTHALTSTITEL:

Kernstück des Zuwanderungsgesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Die Zahl der Aufenthaltstitel wird von fünf auf zwei reduziert. Künftig gibt es nur noch die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Die Duldung wird abgeschafft. Die 250.000 geduldeten Ausländer erhalten die Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis.

ARBEITSMIGRATION:

Hoch qualifizierte Ausländer sollen unbegrenzt einwandern dürfen und erhalten eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Ergänzend soll im Bedarfsfall eine begrenzte Zahl weniger qualifizierter Zuwanderer über ein Punktesystem nach kanadischem Vorbild ausgewählt werden. Zu den Kriterien zählen Berufsausbildung, sicherer Lebensunterhalt, Alter, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Beziehungen zu Deutschland und das Herkunftsland. Ausländischen Studienabsolventen wird nach Zustimmung der Arbeitsverwaltung die Arbeitsaufnahme ermöglicht. Für die Zuwanderung von Selbstständigen wird eine rechtliche Grundlage geschaffen. Voraussetzung ist, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht.

ASYL:

Geschlechtsspezifisch und nichtstaatlich Verfolgte erhalten Abschiebeschutz. Zudem wird die rechtliche Stellung der Inhaber dieses so genannten "kleinen Asyls" verbessert. Sie erhalten wie Asylbewerber ungehinderten Arbeitsmarktzugang. Die Sozialleistungen für Asylbewerber werden eingeschränkt: Nach der bisherigen Regelung erhielten ausreisepflichtige Personen und Asylbewerber nach drei Jahren Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz. Künftig sollen diese Personen für die gesamte Dauer des Asylverfahrens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit soll der Anreiz vermieden werden, die Asylverfahren und die Beendigung des Aufenthalts zu verzögern.

AUSREISEPFLICHT:

Der Entwurf sieht vor, den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen räumlich zu beschränken. Vorgesehen ist auch die Möglichkeit, die betroffenen Personen zu verpflichten, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen. Ziel ist es, die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern.

FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG:

Das Nachzugsalter für ausländische Kinder soll von derzeit 16 auf 14 Jahre gesenkt werden. Bei Kindern, die im Familienverbund einreisen oder ausreichende Sprachkenntnisse vorweisen, liegt die Grenze bei 18 Jahren.

INTEGRATION:

Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, sollen einen Anspruch auf die Teilnahme an Integrationskursen erhalten, in denen neben Sprache auch Kenntnisse über die deutsche Rechtsordnung, Gesellschaft und Kultur vermittelt werden sollen. Bei fehlenden Deutschkenntnissen und einem Aufenthalt von weniger als sechs Jahren besteht eine Teilnahmepflicht. Wenn ein Ausländer der Pflicht nicht nachkommt, führt die zuständige Ausländerbehörde mit ihm ein Beratungsgespräch. Die Nichtteilnahme soll bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden.

BUNDESAMT FÜR MIGRATION:

Eine Reihe wichtiger Aufgaben wird einem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugeordnet. Dabei handelt es sich unter anderem um die Auswahl von Einwanderern über ein Punktesystem, die Entwicklung eines bundesweiten Integrationsprogramms und die Führung des Ausländerzentralregisters. Beim neuen Bundesamt wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat eingerichtet. Er soll die Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig begutachten und eine Quote für den Zuzug von Ausländern über das Punktesystem empfehlen.