Bleiberecht ausländischer KinderGesetz muss geändert werden
Die Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes Kind hängt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur vom Bleiberecht der Mutter ab.
Die Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes ausländisches Kind hängt entgegen der Vorschriften im Aufenthaltsgesetz nicht nur vom Bleiberecht der Mutter ab.
Auch wenn der Vater eine Aufenthaltserlaubnis habe, dürfe das Kind in Deutschland bleiben, urteilte das Karlsruher Bundesverfassungsgericht. Allein das Bleiberecht der Mutter zur Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis des Kindes zu machen, sei verfassungswidrig.
Das seit 2005 geltende Aufenthaltsgesetz müsse bis 2007 entsprechend neu geregelt werden, gaben die Richter dem Gesetzgeber auf. Die Richter gaben damit einem 1999 geborenen türkischen Mädchen Recht. Die Behörden hatten ihr eine Aufenthaltserlaubnis verweigert, weil die Mutter in Deutschland nur eine so genannte Duldung besitzt, aber keine Aufenthaltserlaubnis. (Az.: 2 BvR 524/01)
Nach dem Aufenthaltsgesetz darf ein Kind nur dann in Deutschland bleiben, wenn die Mutter ebenfalls ein gesichertes Bleiberecht hat. Auf den ausländerrechtlichen Status des Vaters kommt es nicht an. In dem nun vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall lebt der Vater des Kindes seit 25 Jahren in Deutschland und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dennoch wiesen die Behörden einen 1999 gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für das Kind ab. Klagen dagegen blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.
Das Verfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurück. Die Regelung benachteilige diejenigen Kinder, bei denen nur der Vater eine Aufenthaltserlaubnis habe, hieß es. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen Grund. Im Gegenteil vernachlässige der Gesetzgeber die Lebensverhältnisse der Familien, in der sich beide Eltern um die Kinder kümmerten.