Ein Stückchen mehr GerechtigkeitNeuregelung im Erbrecht
Das mehr als 100 Jahre alte Erbrecht hat eine Reform erfahren. Es wurde durch eine Vielzahl wichtiger und zeitgemäßer Details den gesellschaftlichen Realitäten angepasst.
Die Entscheidung über die Reform des 100 Jahre alten Erbrechts fiel am späten Donnerstagabend, als nur noch wenige Rechtsexperten aller Fraktionen im Bundestag die Stellung hielten. Doch die Neuregelung wird für ein Stück mehr Gerechtigkeit sorgen - wenn auch nur für ein kleines und weniger als die Bundesregierung ursprünglich wollte. Vor allem werden diejenigen profitieren, die unter großen Opfern Eltern- oder Großeltern pflegen. Sie werden im Erbfall künftig bessergestellt und werden nun in jedem Fall einen Anspruch haben, dass ihre Leistungen im Erbfall ausgeglichen werden.
Erbrecht ist ein sensibles Feld der Jurisprudenz. Unzählige Familien haben sich darüber zerstritten, als es darum ging, den Nachlass von Großeltern oder Mutter und Vater aufzuteilen. Fast jeder kennt solche Geschichten.
Reform des Erbrechts
Die Menschen werden immer älter. Sie sterben aber auch immer häufiger nach einer Zeit intensiver Pflege. Nicht nur die Gesundheitspolitik musste darauf vor einem Jahr mit einer ersten Pflege-Reform reagieren, sondern auch die Rechtspolitik. Nach dem neuen Recht werden künftig alle Kinder und Enkel, die Verwandte vor deren Tod gepflegt haben, einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Pflegeleistung haben. Aus der Erbmasse wird, sofern dies nicht schon vorher geschehen ist, erst einmal ihre Leistung honoriert. Erst dann wird das Erbe unter den Erben nach der gesetzlichen Erbquote verteilt.
Bisher konnten diesen Ausgleichsanspruch nur Kinder und Enkelkinder geltend machen, die berufstätig waren. Nun dürfen auch diejenigen eine Besserstellung fordern, die beispielsweise als Hausmann oder Hausfrau Vater oder Mutter betreuen. Gestrichen wurde allerdings das ursprüngliche Vorhaben von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, diesen Pflegebonus auch auf andere Verwandte zu erweitern. Nicht privilegiert bleibt aber zum Beispiel die Ehefrau, die ihren Mann bis zum Tode betreut hat. Als Grund gaben die Rechtspolitiker "eine Vielzahl von Folgeproblemen und Abgrenzungsfragen" an.
Nur ein kleiner Schritt
Die Erbrechtsreform passt dabei durchaus in die Überlegungen zur Reform der Pflegeversicherung. Auch mit ihr wurde die häusliche Pflege gestärkt, auch durch eine Pflegezeit und mehr Pflegegeld, die ein Pflegebedürftiger auch dem Pflegenden geben kann. "Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht im Pflegeheim, sondern im eigenen zu Hause versorgt", sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Aber Zypries wollte noch mehr. Nur die Rechtspolitiker der Koalition konnten sich nicht einigen. So kam es nur zu einer kleinen Lösung. Vor allem aus den Reihen der SPD soll es Widerstände gegeben haben, ist aus der Union zu hören.
Freunde oder Nachbarn, die einen Menschen jahrelang betreut haben, werden nicht von vornherein bessergestellt. Der Deutsche Notarverein hatte genau diesen Punkt bereits vor längerem kritisiert und argumentiert, dass für alle, "die den Erblasser während längerer Zeit gepflegt haben", ein solcher Ausgleichsanspruch ins Gesetz geschrieben werden soll. Allerdings kann der Gepflegte natürlich auch per Testament seine Betreuer berücksichtigen.
Enterben geht nicht
Auch in anderen Punkten stößt das Gesetz das Erbrecht nicht um. So werden auch Kinder, die jahrelang mit den Eltern partout keinen Kontakt haben wollen, weiter am Erbe beteiligt. Einen Enterbungsgrund wegen "groben Undanks", wie ihn viele Menschen vielleicht wünschen, wird es nicht geben. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon vor einigen Jahren erklärt, dass das Recht auf einen Pflichtteil am Erbe Ausdruck einer grundsätzlich unauflösbaren Familiensolidarität sei.
So gesehen konnte die Reform nur eine punktuelle Änderung des Erbrechts sein. Eine Enterbung soll künftig zulässig sein, wenn der Erbe zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt ist und es dem Erblasser deshalb nicht zuzumuten ist, ihn zu bedenken. Der alte Enterbungs-Tatbestand des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt.