Donnerstag, 29. März 2007
Stichwort: Patientenverfügung
Ärztliche Eingriffe können grundsätzlich nur mit Einwilligung des Patienten vorgenommen werden. Viele Menschen ängstigt aber die Vorstellung, der modernen Medizin ausgeliefert zu sein, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äußern - weil sie entweder nicht bei Bewusstsein sind oder im juristischen Sinne nicht mehr als einwilligungsfähig gelten.
Für diese Situation haben nach Schätzungen bereits Millionen von Bürgern Patientenverfügungen abgegeben. Damit wollen sie ihren Angehörigen, einem eventuellen Betreuer und den Ärzten Anweisungen geben, bestimmte Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Patientenverfügungen müssen aber möglichst exakt formuliert sein, damit sie auch wirklich Beachtung finden können. Der Wille muss für die konkrete Behandlungssituation tatsächlich erkennbar sein. Hinweise zur Abfassung einer Verfügung gibt unter anderem das Bundesjustizministerium.
Umstritten ist, ob in jedem Fall Patiententestamente volle Wirksamkeit entfalten können. Die Rechtslage ist unübersichtlich. Es gibt zwar eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom März 2003 (Az.: BGH XII ZB 2/03). Nur wird die Entscheidung unterschiedlich verstanden. Viele Juristen fordern schon seit Jahren eine gesetzliche Klarstellung.