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Mutter aller BeamtenherrschaftReformpunkte und Kritikpunkte

06.03.2006, 11:59 Uhr

Mit der Föderalismusreform sollen die Rechte von Bund und Ländern grundlegend neu gestaltet werden. Es wäre die tiefgreifendste Verfassungsreform seit 1949.

Mit der Föderalismusreform sollen die Rechte von Bund und Ländern grundlegend neu gestaltet werden. Es wäre die erste große Verfassungsreform seit 1949. Hier die wichtigsten Punkte:

Mehr Rechte für den Bundestag

Dadurch können Gesetze schneller erlassen werden. Das Reformtempo soll erhöht werden. Bundesgesetze werden künftig nicht mehr im bisherigen Umfang von der Zustimmung des Bundesrates abhängen. Bislang war ein Bundesgesetz schon dann zustimmungspflichtig, wenn der Bund Verfahrensregelungen hineinschrieb - zum Beispiel, dass der Bürger einen Antrag stellen muss.

Jedes Land kocht sein eigenes

In Zukunft können die Länder davon abweichen. Das gilt von 2010 an auch für bereits bestehende Verfahrensregelungen. Die Länder können dann also im Kern auch alte Gesetze modifizieren. Hier hatte es noch in letzter Minute Streit gegeben.

Länder als Kostenbremser

Weiterhin muss der Bundesrat aber einem Gesetz zustimmen, wenn es erhebliche Kosten in den Ländern verursacht. Bund und Länder hoffen, dass trotz dieser Regelung die Quote der Zustimmungsgesetze von jetzt 60 Prozent auf rund 35 bis 40 Prozent reduziert wird.

Aber Bund und Länder hoffen auch, durch Reformen andere Dinge zu reduzieren, zum Beispiel die Zahl der Arbeitslosen.

Schutz der Kommunen

Die Kommunen dürfen per Bundesgesetz künftig keine Aufgaben und damit Kosten übertragen bekommen.

Bildung nur noch Ländersache

Die Länderrechte auf diesem Gebiet werden erheblich gestärkt. Das ist der Preis, den der Bund für die Erweiterung seiner Befugnisse zahlen musste. Dieser Tausch ist von Anfang an der größte Streitpunkt gewesen. Die Länder können durch die Abschaffung der Rahmenkompetenz des Bundes auch den Hochschulbereich weitgehend selbst regeln. Einzige Ausnahme: Der Bund erhält eine neue Kompetenz zur Regelung der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse.

Jedes Land kocht sein eigenes

Die Länder können aber davon abweichen. Bis 2008 gibt es eine Übergangsregelung.

Bund fördert überregional

Die Gemeinschaftsaufgabe (GA) Hochschulbau, also das bisherige Modell einer gemeinsamen Finanzierung der Errichtung von Hochschulen, wird beendet. Die bislang vom Bund für die "GA Hochschulbau" aufgewendeten Mittel werden zu 70 Prozent -beziffert auf 695,3 Millionen Euro - auf die Länder übertragen. Die restlichen 30 Prozent der Mittel - 298 Millionen Euro - setzt der Bund künftig für "überregionale Fördermaßnahmen im Hochschulbereich" ein.

Keine Schulförderung vom Bund

Die Zuständigkeit der Länder im Schulbereich wird weiter ausgebaut. Direkte Finanzhilfen des Bundes werden unzulässig. Damit könnte der Bund auch nicht mehr wie bisher beispielsweise den Ausbau der Ganztagsschulen unterstützen. Die "GA Bildungsplanung" wird gestrichen und durch eine neue Gemeinschaftsaufgabe zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (PISA-Studien) ersetzt.

Zentralistische Berufsbildung

Die Kompetenz des Bundes für die berufliche Bildung bleibt erhalten. Der Bund kann also per Bundesgesetz die Inhalte eines Lehrberufs festlegen.

Länder besolden Beamte

Die Kompetenz für das Dienstrecht, die Besoldung und die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten geht auf die Länder über. Der Bund kann künftig nur noch Grundsätzliches entscheiden und auch dies nur mit Zustimmung des Bundesrates. Diese Neuordnung ist ebenfalls umstritten: Ärmere Länder befürchten, dass Spitzenbeamte leichter abgeworben werden können. Das würde bedeuten, dass ärmere Bundesländer mit weniger kompetenten (Verwaltungs-)Fachleuten arbeiten müssten. Die Eliten könnten sich in den reicheren Bundesländern konzentrieren. Die Unterschiede würden nicht nur zementiert sondern langfristig immer größer, sagen Kritiker.

Konkurrenz durch neue Länderrechte

Die Länder erhalten außerdem neue Kompetenzen für das Demonstrationsrecht, den Strafvollzug, das Notarrecht, das Heimrecht, das Pflegebedürftige und ihre Angehörige betrifft, sowie das Ladenschluss- und das Gaststättenrecht.

Im Strafvollzug könnte es künftig schon ein Unterschied sein, ob man in Hamburg oder München hinter Gittern sitzt, da die Länder die Haftbedingungen festschreiben. Wenn besonders schlechte Haftbedingungen potenzielle Straftäter abschrecken sollen, käme auch hier ein Konkurrenzkampf um die niedrigsten Standards zwischen den einzelnen Ländern in Gang. Schlechte Haftbedingungen seien aber keine geeignete Maßnahme zur Verbrechensbekämpfung und schon gar nicht zur Reintegration von ehemaligen Straftätern, so die Kritiker.

Ähnlich wird das Heimrecht betrachtet. Ein Konkurrenzkampf um die Standards in Pflegeheimen, würde auf dem Rücken der Pflegebedürftigen ausgetragen, so die Befürchtung.

Gegen die freie Meinung

Gleiches gilt für das Demonstrationsrecht: Besonders rigide Ausführungsbestimmungen könnten dazu führen, dass sich Interessengruppen nur noch in liberaleren Ländern durch Demonstrationen Gehör verschaffen können. Weil kaum eine Regierung ein Interesse an besonders vielen Demonstrationszügen hat, wird dieser Reformpunkt langfristig zu einem Länder-Wettkampf um das schärfste Demonstrationsrecht führen, sagen die Reformgegner. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Versammlungsrecht würden so ausgehöhlt.

Konkurrenz belebt das Geschäft, aber nicht die Familie

Die Bedenken gegen die Regelung der Ladenschlussgesetze auf Länderebene zielen in eine ähnliche Richtung. Die Ladenschlussgesetze gelten unter Gewerkschafts- und Kirchenvertretern als soziale Standards zum Schutz der Familie. An den Ländergrenzen käme es zu harten Konkurrenzsituationen auch um Arbeitsplätze. Langfristig könnte dieser Druck einen 24-Stunden-Betrieb im Einzelhandel bewirken, erläutern die Gegner der neuen Regelung. Eltern, die im Einzelhandel beschäftigt sind, wären gemeinsam mit ihren Kindern die Leidtragenden.

Umweltsauereien und Bürokratie

Die "Mutter aller Reformen" schadet Mutter Natur, so die Kritiker. Außerdem schade sie auch dem Standort Deutschland im Allgemeinen, erklären Wirtschaftsvertreter. Der Bund erhält im Umweltbereich, wo er momentan nur für die Rahmengesetzgebung zuständig ist, Kompetenzen für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie den Wasserhaushalt. Damit kann er erstmals ein Umweltgesetzbuch schaffen.

Jedes Land kocht sein eigenes

Davon dürfen die Länder künftig aber wiederum weitgehend abweichen. Aber selbst wenn die Länder anders lautende Regelungen treffen, kann der Bund seinerseits in der Folge Gesetze neu fassen. Folge: Neues Bundesrecht gilt wieder im ganzen Bundesgebiet und verdrängt die zwischenzeitlichen Abweichungen. Die Länder können dann auch hiervon wieder abweichen. Zur Verhinderung eines so genannten Ping-Pong-Effekts tritt das neue Bundesrecht aber erst 6 Monate nach Verkündung in Kraft, so dass die Länder vorher über eine erneute Abweichung entscheiden können. Hinzu kommt eine Übergangsregelung.

Nivellierung von Umweltstandards

Damit erhalten die Länder einen enormen Gestaltungsspielraum. Dadurch könnte ein Konkurrenzkampf der Länder um besonders niedrige Umweltstandards in Gang kommen, befürchten die Reformgegner. Investoren wollen üblicherweise nur geringe Mittel für den Umweltschutz am Produktionsstandort ausgeben, lautet die Argumentation. Aber auch Vertreter aus der Wirtschaft kritisieren die Regelung. Ein Unternehmen müsse vor einer Investition erst 16 verschiedene Landesgesetze prüfen, behaupten Kritiker. Ein einheitliches, effizientes deutschlandweit gültiges Umweltrecht hätte dagegen zur Standortstärkung beigetragen, heißt es.

BKA mit mehr Kompetenzen

Der Bund erhält neue Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt.

Alleinzuständigkeiten des Bundes

Der Bund ist neuerdings für das Melde- und Ausweiswesen, den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland, das Waffen- und Sprengstoffrecht, das Kriegsfolgenrecht und die Kernenergie allein zuständig.

Disziplin in Haushaltsfragen

In einem neuen Grundgesetzartikel wird die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern zur Haushaltsdisziplin festgelegt. Etwaige Sanktionszahlungen an die EU trägt der Bund zu 65 Prozent, die Länder zu 35 Prozent. Diese Quote gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass Deutschland Strafen zahlen muss, weil es EU-Richtlinien nicht umgesetzt hat oder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde.

EU-Recht keine Ländersache

Die Rechte der Länder in Brüssel werden beschränkt. Sie können auf EU-Ebene nur bei Verhandlungen über schulische Bildung, Kultur und Rundfunk als Vertreter Deutschlands auftreten.

Berlin als Aufgabe – Bonn als Verpflichtung

Die Hauptstadtfunktion Berlins und die gesamtstaatliche Repräsentation in Berlin werden als Bundesaufgabe festgeschrieben. Die Verpflichtungen gegenüber Bonn bleiben bestehen.