Dienstag, 25. April 2006
BGH zu Schrottimmobilien: Anleger in der Pflicht
Der Bundesgerichtshof hat Dienstag mehrere Urteile zu so genannten Schrottimmobilien verkündet: Danach können sich Anleger, die in marode Immobilienfonds investiert und sich dafür verschuldet haben, nur in seltenen Fällen von ihren Darlehensverpflichtungen lösen. Das entschied das Gericht am Dienstag in vier Urteilen.
Ein Anleger kann sich nur von seinem Kreditvertrag lösen, wenn ihn ein Vermittler beim Erwerb der Fondsbeteiligung getäuscht hat - vorausgesetzt, er kann dies beweisen. Mit den Entscheidungen hat der BGH seinen internen Streit zum Verbraucherschutz bei kreditfinanzierten Steuersparmodellen mit Immobilienfondsbeteiligungen beilegt.
In den in der Praxis häufigen Fällen, in denen der Anleger einen Treuhänder mit der Abwicklung des gesamten Geschäfts betraut hat, habe sich die Rechtslage für die Verbraucher "deutlich verschlechtert", sagte Gerd Nobbe, Vorsitzender des XI. Zivilsenats, bei der Urteilsverkündung.
Sie konnten sich bisher teilweise von den Verträgen lösen, weil die Vollmachten für die Treuhänder - in der Regel keine Rechtsanwälte - oft gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen. Nach der neuen Rechtsprechung ist ihnen diese Möglichkeit zumindest dann genommen, wenn sich die Vollmacht gezielt auf Darlehen und Fondsbeteiligung bezieht.
Für die geprellten Anleger bedeutet das eine herbe Niederlage. Sie hatten große Hoffnungen auf die Urteile gesetzt, damit sie die zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen aufgenommenen Darlehen der Bank zurückgeben und die bereits gezahlten Zinsen zurückfordern könnten.
