Urteil zu SchrottimmobilienKeine Ansprüche bei Bedenkzeit
Die Chancen auf Entschädigung nach dem Kauf so genannter Schrottimmobilien hängen nach einem Urteil des Landgerichts München auch von der Bedenkzeit vor der Vertragsunterzeichnung ab. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts die Überraschungssituation.
Die Chancen auf Entschädigung nach dem Kauf so genannter Schrottimmobilien hängen nach einem Urteil des Landgerichts München auch von der Bedenkzeit vor der Vertragsunterzeichnung ab.
In einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil entschieden die Richter des Landgerichts München I, Verträge über den Erwerb der Immobilien seien nicht automatisch widerrufbar, wenn der Käufer sich im Zusammenhang mit einem Vertreterbesuch zur Unterzeichnung entschlossen hatte. Die Klage wurde abgewiesen. (Az. 28 O 19301/02)
Im konkreten Fall hatte der Käufer sich selbst mit der Vermittlerfirma in Verbindung gesetzt. Allerdings sei der spätere Besuch eines Vertreters in seiner Wohnung unangemeldet und überraschend erfolgt. Zum Vertragsabschluss sei es dann erst nach mehreren Gesprächen im April 1998 gekommen. Nach Ansicht des Gerichts wirkte die Überraschungssituation durch den unangemeldeten Erstbesuch des Vertreters zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Der Kläger habe ausreichend Zeit gehabt, sich unbeeinflusst sämtliche Aspekte des geplanten Immobilienerwerbs zu durchdenken.
Auch der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hatte in einer Entscheidung im Herbst vergangenen Jahres einen generellen Schutz für Immobilienkäufer an der Haustür abgelehnt. Falls jedoch ein Vertreter den Kunden bei dem dazugehörigen Kreditvertrag nicht über sein Widerrufsrecht belehrte, habe die Bank die mit den Kapitalanlagen verbundenen Risiken zu tragen, entschied das höchste EU-Gericht in Luxemburg. (Az.:C-350/03 und C-229/04)
Nach Schätzungen des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen haben rund 300.000 Bundesbürger Anfang der 90er Jahre Immobilien bei Haustürgeschäften gekauft. Mit dem Kaufvertrag seien oft sofortige Kreditvergaben durch Banken verbunden gewesen.