Steuern auf Aktiengewinne'97 und '98 verfassungswidrig
Die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Die Richter erklärten die Regelung im Einkommenssteuergesetz wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen für nichtig.
Die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Die Richter sahen den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen erklärten die Richter die Regelung im Einkommenssteuergesetz in ihrem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig und folgten damit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs. Die Steuerpflicht sei damals kaum durchsetzbar gewesen.
Wegen unzureichender Kontrollinstrumente hätten nur ehrliche Bürger Steuern entrichten müssen. Erschwerend sei, dass die Art der Steuererhebung geradezu zu rechtswidrigem Handeln und damit Steuerbetrug eingeladen hätte.
Damit müssen Steuerzahler, die in diesen beiden zwei Jahren Gewinne auf Aktiengeschäfte gemacht haben, keine Einkommenssteuer darauf zahlen, urteilte der Zweite Senat. (Az.: 2 BvL 17/02)
Nur Jahre 1997 und 1998 betroffen
Das Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die Regelung vor dem Regierungswechsel 1998 und damit auf die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere sechs Monate lagen. Über die 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die Richter nicht.
Die Entscheidung lasse sich – so das Gericht – auch "nicht ohne weiteres" auf die heutige Praxis bei der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte übertragen, da sich die Gesetzeslage seit 1999 deutlich gewandelt hat.
Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet werden. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht musste die Spekulationssteuer bisher nicht gezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt hatte.
Rückforderungen möglich
Mit dem Urteil geben die Richter einem Steuerexperten Recht, der Einspruch wegen der fehlenden Kontrollen der Spekulationssteuer gegen seinen Steuerbescheid eingelegt hatte. Steuerzahler, die für die Jahre 1997 und 1998 Einspruch gegen ihre Einkommenssteuerbescheide eingelegt haben, können nun ihre gezahlten Spekulationssteuern zurückfordern.
Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil die Erhebung der Spekulationssteuer kritisiert, ebenfalls mit Hinweis darauf, dass nur derjenige Anleger besteuert wird, der seine Spekulationsgewinne freiwillig in der Steuererklärung angibt. Die Finanzämter hätten keine ausreichenden Kontrollmöglichkeiten, um Steuerhinterziehern auf die Schliche zu kommen. Aufgrund dieses "strukturellen Vollzugsdefizits“ würden die ehrlichen Steuerzahler in gleichheitswidriger Weise belastet.
Verlässliche Zahlen zur Höhe der Ausfälle durch Nicht-Versteuerung von Spekulationsgewinnen gibt es nicht. Die Finanzämter durften wegen des Karlsruher Urteils bisher die Spekulationssteuer nicht eintreiben, wenn der Steuerbescheid per Einspruch angefochten wurde.