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Steuerreform 2004Alle Änderungen im Überblick

16.12.2003, 16:24 Uhr

Die Einkommenssteuer wird im kommenden Jahr gesenkt, die Entfernungspauschale gekürzt und die Eigenheimzulage zusammengestrichen. In einer Übersicht haben wir für Sie zusammengestellt, was sich nach der nächtlichen Einigung im Vermittlungsausschuss ändert.

1. EINKOMMENSTEUER

Streichung der Halbjahres-AfA, 7 Abs. 1 EStG i.d.F. des HBeglG 2004. Wie im Gesetzentwurf vorgesehen, ist die Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern nicht mehr anwendbar. Ab 2004 muss die AfA monatlich ermittelt werden.

Entfernungspauschale, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.F. des HBeglG 2004. Die Entfernungspauschale wird auf 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem Veranlagungszeitraum 2004 reduziert. Damit fällt die Minderung nicht so hoch aus, wie zunächst im Gesetzgebungsverfahren mit einem Betrag von 0,15 Euro vorgesehen.

Mindestbesteuerung, 10d EStG i.d.F. von Korb II. Verlustvorträge können ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Folgejahren bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (laut Gesetzentwurf nur 100.000 Euro) unbeschränkt von positiven Einkünften abgezogen werden. Darüber hinaus gehende positive Einkünfte dürfen bis zu 60 % mit Verlustvorträgen verrechnet werden (laut Gesetzentwurf nur 50 %). Im Ergebnis kommt es somit zu einer Mindestbesteuerung von 40 % der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte.

Einkommensteuertarif 2004, 32a EStG i.d.F. des HBeglG 2004. Der Grundfreibetrag wird wie von der Bundesregierung geplant auf 7.664 Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz beträgt 16 % (statt vorgesehenen 15 %) und der Spitzensteuertarif 45 % (statt geplanten 42 %).

2. EIGENHEIMZULAGE

Absenkung der Eigenheimzulage i.d.F. des HBeglG 2004. Sowohl für Alt- als auch Neubauten wird weiterhin eine Eigenheimzulage gewährt, die ab 2004 1 % der Bemessungsgrundlage von 125.000 Euro, also maximal 1.250 Euro, beträgt. Ausbauten und Erweiterungen werden nicht mehr gefördert. Genossenschaftsanteile werden nur noch dann weiterhin gefördert, wenn die Immobilie eigengenutzt wird. Die Kinderzulage beträgt ab 2004 800 Euro. Die Einkunftsgrenzen - als Voraussetzung für den Erhalt der Eigenheimzulage - werden auf 70.000 Euro für eine einzelveranlagte Person und auf 140.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten gesenkt. Es ist entgegen der heute geltenden Regelung allerdings nur noch auf die Summe der positiven Einkünfte abzustellen.

3. KÖRPERSCHAFTSTEUER

Gesellschafter-Fremdfinanzierung, 8a KStG i.d.F. von Korb II. Die Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird - wie laut Gesetzentwurf zu Korb II geplant - ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2003 beginnt, auch auf inländische Anteilseigner ausgedehnt. Nicht aufgegriffen werden jedoch Fälle, bei denen die Fremdkapital-Vergütungen an Anteilseigner nicht mehr als 250.000 Euro betragen (Freigrenze). Weiterhin erfasst von der Regelung des 8a KStG wird der Fall, dass ein Darlehen von einem Dritten durch den Anteilseigner gesichert wird. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts beruht. Die zunächst vorgesehene Einbeziehung von Sachkapital-Überlassungen ist durch den Vermittlungsausschuss gestrichen worden, so dass z.B. die Vermietung von Immobilien durch den Anteilseigner an die Kapitalgesellschaft nicht der Überprüfung nach 8a KStG unterliegt. Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen, wird die Fremdfinanzierung von Personengesellschaften mit in den Anwendungsbereich des 8a KStG einbezogen, wenn hieran Kapitalgesellschaften zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Das sog. Holdingprivileg bewirkt - entsprechend dem Gesetzentwurf - künftig nur noch, dass das Eigenkapital einer Holdinggesellschaft nicht um Kapitalgesellschaftsanteile gemindert wird. Ein erweiterter safe haven ist - entsprechend dem Gesetzentwurf - nicht mehr vorgesehen.

Pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot, 8b KStG i.d.F. von Korb II. Wie im Gesetzentwurf zu Korb II vorgesehen, wird das pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot sowohl auf inländische Dividenden als auch auf in- und ausländische Veräußerungsgewinne ausgedehnt.

Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungen, 8b Abs. 8 KStG i.d.F. von Korb II. Ab 2004 sind Beteiligungserträge und -gewinne von Lebens- und Krankenversicherungen steuerpflichtig und Beteiligungsverluste dementsprechend abziehbar. Das Organschaftsverbot bleibt bestehen. Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 wird ein Wahlrecht eingeräumt, die Beteiligungserträge und -verluste zu 80 % zu berücksichtigen.

4. GEWERBESTEUER

Keine Einführung der Gemeindewirtschaftssteuer durch das GewStRefG. Die Gewerbesteuer wird beibehalten. Die vorgesehenen Änderungen und die Umbenennung des Gewerbesteuergesetzes in ein Gemeindewirtschaftssteuergesetz sind nicht mehr im GewStRefG enthalten. Es erfolgen lediglich Folgeänderungen aus Korb II: - Beschränkung des Verlustvortrags entsprechend 10d EStG, - Durchschlagen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung auf die Gewerbesteuer, - keine Berücksichtigung vororganschaftlicher Verluste.

5. UMASATZSTEUER

Leistender als Steuerschuldner, 13b UStG i.d.F. des HBeglG 2004. Die Steuerschuldnerschaft wird entsprechend einer Formulierungshilfe der zuständigen Unterarbeitsgruppe geregelt. Details hierzu sind noch nicht bekannt.

Umsatzsteuerpauschalierung, 24 UStG i.d.F. des HBeglG 2004. Die Umsatzsteuerpauschalierung wird weiterhin mit 9 % vorgenommen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Senkung auf 7 % entfällt.

6. STEUEREHRLICHKEITSGESETZ

Strafbefreiende Erklärung. Ab 1.1.2004 kann eine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden. Abweichend vom Gesetzentwurf müssen jedoch die nacherklärten Einnahmen durch die Angabe der Einnahmequelle und des Veranlagungszeitraums spezifiziert werden. Die Strafbefreiung entfällt, wenn die Tat entdeckt wird. Die Bundesregierung kündigt eine Protokollerklärung über die künftige Besteuerung der Kapitalerträge an.

7. TABAKSTEUER

Erhöhung der Tabaksteuer. Ab 1.3.2004 erhöht sich die Tabaksteuer drei Mal um 1,2 Cent je Zigarette über einen Zeitraum von 18 Monaten. Damit ist die geplante Erhöhung um jeweils 1,5 Cent je Zigarette zum 1.1.2004, 1.10.2004 und 1.7.2005 etwas abgemildert worden.

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