Kündigung wegen EigenbedarfsVermieter muss Ersatz anbieten
Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, dann muss er seinem Mieter eine Ersatzwohnung anbieten - jedoch nur unter ganz bestimmten Umständen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, dann muss er seinem Mieter eine Ersatzwohnung anbieten. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Umständen. Dem Urteil zufolge sind Kündigungen dann unwirksam, wenn der Vermieter ein Angebot auf Ersatz unterlässt, obwohl eine seiner Wohnungen leer steht. Allerdings müssen nur Räume im selben Haus oder in derselben Wohnanlage, nicht jedoch weiter entfernte Objekte angeboten werden, befand das Karlsruher Gericht. Außerdem endet die Pflicht mit dem Ablauf der Mietzeit: Später frei werdende Wohnungen muss der Vermieter nicht mehr anbieten.
Der VIII. Zivilsenat befasste sich bei seiner Entscheidung mit zwei strittigen Eigenbedarfskündigungen. In einem der beiden Fälle bestätigten die Richter, dass der Vermieter Eigenbedarf nicht nur für sich selbst und seine Kinder, sondern auch für seine Geschwister geltend machen darf. Er hatte die Wohnung für seinen Bruder und dessen sechsköpfige Familie benötigt. Unter Geschwistern bestehe ein so enges Verwandtschaftsverhältnis, dass es nicht darauf ankomme, wie eng ihre Beziehung tatsächlich sei, entschied das Gericht.
Der Forderung des Mieters, wenigstens eine mehrere Kilometer entfernte Ersatzwohnung angeboten zu bekommen, entsprach das Gericht nicht: Die Anbietpflicht beziehe sich nicht auf jede noch so abgelegene Wohnung, sondern solle dem Mieter lediglich die Chance zum Verbleib in seiner vertrauten Umgebung bieten.
Auch im zweiten Fall bleibt der Mieter ohne Ersatzwohnung. Zwar waren im selben Haus Räume frei geworden - allerdings erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Mieter war nur deshalb noch nicht ausgezogen, weil ein Räumungsprozess lief. Nach den Worten des BGH muss der Vermieter in dieser Phase nichts mehr anbieten, weil ein Mieter, der sich unberechtigt weiter in der Wohnung aufhalte, nicht privilegiert werden müsse. Allerdings hat der BGH beide Verfahren an die Landgerichte in Berlin und Frankfurt am Main zurückverwiesen, weil das Vorliegen eines Eigenbedarfs noch nicht geklärt war.