Kein Vergleich mit HolocaustAbtreibungsärzte gestärkt
Das Bundesverfassungsgericht hat einem Abtreibungsarzt Recht gegeben, der sich gegen eine Verunglimpfung in einem Flugblatt zur Wehr gesetzt hatte.
Ein Abtreibungsarzt darf nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht mit einem nationalsozialistischen Massenmörder gleichgesetzt werden.
Auch wenn Abtreibungsgegner mit polemischen Worten auf ihr Anliegen aufmerksam machen dürften, stelle eine solche Gleichsetzung eine strafbare Beleidigung des Mediziners dar, heißt es in der Entscheidung. Die Richter gaben damit einem Gynäkologen aus Nürnberg Recht, der sich gegen eine Flugblattaktion von Abtreibungsgegnern 1997 vor seiner Praxis gewehrt hatte.
Auf den Flugblättern der religiös motivierten Demonstranten war der Arzt namentlich als "Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder" bezeichnet worden. Weiter hieß es: "Damals: Holocaust - heute: Babycaust. Wer hierzu schweigt, wird mitschuldig." Die Aktion fand auf dem Gelände des Klinikums Nürnberg statt, in dem der Arzt seine auf Abtreibungen spezialisierte Praxis unterhält.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg-Fürth hatte die Demonstranten wegen Beleidigung des Arztes und des Klinikums zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Äußerungen hätten eindeutig auf Gynäkologe und Klinik gezielt und seien damit nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, hieß es.
Die Demonstranten hatten gegen das OLG-Urteil wegen Verletzung ihrer Meinungsfreiheit Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie erhielten teilweise Recht. Demnach muss das OLG dem Beschluss der Verfassungsrichter zufolge noch einmal prüfen, ob eine Beleidigung des Klinikums vorlag. Hinsichtlich des Gynäkologen bestätigte das Gericht jedoch die Einschätzung des OLG, wonach die Äußerungen eine schwere Ehrverletzung des Mediziners darstellen.