Samstag, 02. April 2005
Auch in Deutschland: Fälle wie von Terri Schiavo
Durch Einstellung der künstlichen Ernährung wie bei der US-Amerikanerin Terri Schiavo ist nach Angaben eines Anwalts auch in Deutschland schon vielen Koma-Patienten das Sterben ermöglicht worden. Allein seine Kanzlei habe bisher schon 65 derartige Fälle betreut, teilte der Rechtsanwalt Wolfgang Putz in München mit.
"Keiner unserer Mandanten ist qualvoll verhungert oder verdurstet, weil alle Fälle von palliativmedizinisch geschulten Ärzten und Pflegern betreut wurden", schrieb Putz in seiner Erklärung. Bei der Sterbebegleitung habe meist ein Team von Hospizhelfern, Therapeuten und Seelsorgern der beiden großen Kirchen zusammengearbeitet.
Putz war bekannt geworden durch den Rechtsstreit um einen 37 Jahre alten Patienten aus Bayern, der im Frühjahr 2004 nach fast sechs Jahren im Wachkoma schließlich einer Infektion erlag. Vergeblich hatten die Eltern des 37-Jährigen und Putz zuvor gerichtlich für eine Einstellung der künstlichen Ernährung gekämpft. Von dem 37-Jährigen hatte keine schriftliche Patientenverfügung vorgelegen.
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins "Focus" betreut Putz derzeit einen 42-jährigen Mann, der nach einem Herzinfarkt und vorübergehendem Organversagen im Wachkoma liegt. Die Ehefrau des 42- Jährigen setzte unter Vermittlung von Putz durch, dass die Ärzte vor kurzem die künstliche Ernährung einstellten. Der Mann erhält dem Bericht zufolge nur wenig Flüssigkeit, damit ihm Schmerz stillende Medikamente verabreicht werden können. Der Mann hatte früher mündlich geäußert, dass er in einem solchen Fall nicht weiterleben wolle.
Insgesamt ist die Rechtslage in Deutschland bei Koma-Patienten wie Terri Schiavo eher unübersichtlich. Handlungsgrundlage, ob die künstliche Ernährung eines Koma-Patienten abgebrochen werden soll oder kann, ist in jedem Fall der "Wille" der betroffenen Person. Diesen Willen nachprüfbar herauszufinden ist allerdings schwer. Für Klarheit sorgt in jedem Fall eine schriftliche Verfügung, in der deutlich gemacht wird, welche Form von Behandlung gewünscht oder abgelehnt wird. Andere Vereinbarungen, auch mündlicher Art, müssen zweifelsfrei nachvollzogen werden können.
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