Dienstag, 17. Juli 2007
Fluggastrechte: Wenn der Flieger später startet
Flugverspätungen oder gar Ausfälle sind für Passagiere eine ärgerliche Angelegenheit, zehren doch stundenlanges Warten in der Abfertigungshalle oder die Sorge um den Anschluss an den Nerven der Reisenden. Doch seit Anfang 2005 haben Passagiere einen Anspruch auf Entschädigungen bei gestrichenen Flügen, Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder sehr langen Verspätungen. Grundlage ist die EU-Verordnung 261/2004 zur Verbesserung des Verbraucherschutzes auf Flugreisen.
Bei erheblichen Verspätungen sieht die Verordnung zum Beispiel vor, dass die Fluggesellschaft Mahlzeiten, Getränke, die Möglichkeit zur Telekommunikation und notfalls auch die Hotelunterbringung samt Transfer ermöglichen muss. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke ab. So können sich Reisende bei einer Entfernung von 1.500 Kilometern ab zwei Stunden auf die Regelung berufen.
Bei Flügen mit einem Reiseziel in 1.500 bis 3.500 Kilometern Entfernung wird eine Dauer von drei Stunden und mehr zu Grunde gelegt. Schließlich gilt ein Flug außerhalb der EU mit einer Distanz von mehr als 3.500 Kilometern ab einer Wartezeit von vier Stunden als erheblich verspätet. Müssen Passagiere fünf Stunden und länger auf ihren Flug warten, sind die Unternehmen sogar verpflichtet, den Ticketpreis zu erstatten und unter Umständen einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort anzubieten.
Allerdings macht die Schlichtungsstelle Mobilität, die Passagieren bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich ist, darauf aufmerksam, dass schlechtes Wetter als Grund für solche Unterstützungsleistungen bei Verspätungen rechtlich umstritten ist. Denn häufig genug beriefen sich die Fluglinien auf "außergewöhnliche Umstände", die der Verordnung zufolge die Unternehmen aus der Verantwortung entlassen. Die Schlichter weisen aber darauf hin, dass nicht jede schlechte Wetterlage und nicht jeder Defekt die Gesellschaften von der Haftung entlasten.
Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter, Streik, Terrorgefahr oder anderen Sicherheitsrisiken entbinden dagegen die Gesellschaften bei Flugannullierungen definitiv von der Pflicht zur Entschädigung. Ansonsten gilt: Wird der Flug annulliert, muss das Unternehmen wie bei Verspätungen Unterstützungsleistungen gewähren, den Ticketpreis erstatten oder eine alternative Beförderung zum Zielort anbieten. Darüber hinaus werden Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Höhe fällig, je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro.
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