Montag, 16. November 2009
Krankheiten bleiben privat: Das dürfen Arbeitgeber wissen
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Die neue Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat sich für ein Arbeitnehmerdatenschutz-Gesetz ausgesprochen, damit "Arbeitgeber genau wissen", welche Daten ihrer Mitarbeiter sie etwa zu Krankheit und Privatsphäre abfragen und speichern dürfen. Bisher gibt es kein spezielles Datenschutz-Gesetz für Arbeitnehmer. Rechtlich bewegen sich Arbeitgeber deshalb meist in einer Grauzone.
Sind ärztliche Einstellungsuntersuchungen zulässig?
Generell sind Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Einstellung erlaubt, bei Jugendlichen und einzelnen Berufen sind sie sogar gesetzlich vorgeschrieben. Dabei gilt auch für den Betriebsarzt die ärztliche Schweigepflicht. Er darf dem Arbeitgeber bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen nur das Ergebnis mitteilen, etwa in der Form "keine gesundheitlichen Bedenken". Die einzelnen Befunddaten verbleiben beim Arzt und unterliegen den erhöhten Anforderungen des medizinischen Datenschutzes. Gentests sind unzulässig.
Was geschieht mit Krankheitsdaten?
Arbeitnehmer, die krank sind, müssen ihrer Firma keine Angaben über die Krankheit machen. Ausnahmen gibt es, wenn die Krankheit die Einsatzmöglichkeiten einschränkt oder bestimmte Schutzmaßnahmen voraussetzt, wie es etwa bei einer Allergie sein kann. Die Diagnose, die der Arzt auf der Krankmeldung einträgt, geht nur an die Krankenkasse. Auf dem für den Arbeitgeber bestimmten Exemplar ist sie nicht enthalten.
Dürfen Daten aus dem Privatleben abgefragt werden?
Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet das systematische Erheben und Erfassen von Daten aus der Privatsphäre von Mitarbeitern. Supermärkte dürfen deshalb etwa Verkäuferinnen nicht gezielt nach deren Kinderwünschen befragen oder etwa ihrem Schuldenstand.
Ist eine Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Eine Überwachung von Arbeitnehmern ist nur dann in bestimmten Grenzen zulässig, wenn ein Verdacht anders nicht aufgeklärt werden kann. Beim Einsatz technischer Geräte ist der Betriebsrat zu beteiligen. Der Einsatz von Detektiven, wie er vergangenes Jahr bei Lidl bekannt wurde, ist dagegen mitbestimmungsfrei. Nach einem BAG-Urteil von 1998 darf der Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen, wenn er "konkrete Anhaltspunkte hat, dass ein Arbeitnehmer krank feiert". Bestätigt sich der Verdacht, muss eventuell sogar der Arbeitnehmer für die Kosten aufkommen.
AFP
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