Donnerstag, 27. September 2007
Recht auf saubere Luft: Gerichtlich durchsetzbar
Ab sofort können Anwohner von Straßen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ihr Recht auf saubere Atemluft gerichtlich durchsetzen. In einem Grundsatzurteil stellten die Leipziger Richter fest, dass Kommunen sich nicht auf das Fehlen eines kommunalen Aktionsplanes zur Luftreinhaltung berufen können. Vielmehr seien sie verpflichtet, auch außerplanmäßige Einzelmaßnahmen wie etwa Sperrungen für den Lkw-Verkehr anzuordnen.
Im vorliegenden Fall verwiesen die Richter die Klage des Geschäftsführers der bayrischen Grünen, Dieter Janecek, an den Münchener Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurück. Die Landeshauptstadt München habe Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung schädlicher Feinstaubpartikel-Imissionen mit unzutreffender Begründung abgelehnt, entschieden die Bundesrichter. (BVerwG 7 C 36.07)
Seit Januar 2005 darf nach einer EU-Richtlinie die Konzentration von Feinstaub eine Menge von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Tagesmittel nicht öfter als an 35 Tagen im Jahr überschreiten. Der Kläger aus München wohnt an der Stadtautobahn Mittlerer Ring - einer der bundesweit am stärksten durch Feinstaub belasteten Straßen, über die täglich rund 140.000 Kraftfahrzeuge rollen. Dort wird der Grenzwert regelmäßig überschritten. Der Münchner will unter anderem erreichen, dass die Stadt Fahrverbote erlässt, wenn die Grenzwerte überschritten werden. 2005 etwa war der Grenzwert an der Straße bereits im März mehr als 35 Mal überschritten.
Janeceks Anwalt Remo Klinger sagte, es sei nicht hinnehmbar, dass gar nichts zum Schutz vor Feinstaub geschehe. Der Vorsitzende Richter Georg Herbert kritisierte die bisherige Untätigkeit der Stadt: "Auch wenn nicht sofort das Optimum erreichbar ist, so kann man nicht einfach die Hände in der Schoß legen." Der VGH soll nun überprüfen, welche Maßnahmen im Falle des Klägers in Betracht kommen.
Es ist bereits das zweite Feinstaub-Verfahren, das dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Jahr vorliegt. Im März hatten die obersten Verwaltungsrichter ein Klagerecht auf Erstellung eines Aktionsplans abgelehnt. Dies sei im nationalen Recht nicht vorgesehen. Die Frage wurde deshalb an den Europäischen Gerichtshof abgegeben. Die Richter hatten aber schon im Frühjahr entschieden, dass Anwohner als Betroffene Anspruch auf außerplanmäßige Maßnahmen wie Fahrverbote haben könnten.
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