Freitag, 14. Dezember 2007
Ermittlungen im Fall Buback: RAF-Leuten droht Beugehaft
Die Bundesanwaltschaft will vier ehemalige Mitglieder der Roten Armee Fraktion (RAF) in Beugehaft nehmen lassen. Auf diese Weise sollen sie gezwungen werden, zum Mord am früheren Generalbundesstaatsanwalt Siegfried Buback auszusagen. Die Behörde habe entsprechende Anträge gegen die ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt, Knut Folkerts und Günter Sonnenberg gestellt, sagte Bundesanwalt Rainer Grießbaum in Karlsruhe. Eine Entscheidung stehe noch aus.
Der Grund für das Vorhaben sei, dass die vier Aussagen über das Buback-Attentat verweigert hätten, obwohl ihnen kein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Über die Anträge hat der Bundesgerichtshof aber noch nicht entschieden. Gegenüber n-tv.de wollte sich ein Sprecher des Gerichtshofs nicht näher äußern und verwies auf "laufende Ermittlungen".
Die Bundesanwaltschaft ermittelt seit April dieses Jahres gegen das ehemalige RAF-Mitglied Stefan Wisniewski als möglichen Todesschützen auf den 1977 von der RAF ermordeten Buback. Griesbaum berichtete von einem Hinweis in einer alten Akte des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der auf Wisniewski hindeute. Für die Ermittler sei die Akte allerdings bisher gesperrt. Die Karlsruher Behörde versuche nun jedoch, doch noch an die Akten zu kommen. "Wir können nur argumentieren, wir können die Herausgabe nicht erzwingen", sagte Griesbaum.
Die RAF-Szene hält dicht
Wer Buback erschossen hat, konnte bisher nicht geklärt werden. Für die Tat waren Klar, Mohnhaupt und Folkerts verurteilt worden. Im Visier ist auch Verena Becker, gegen die jedoch bisher kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Bundesanwaltschaft habe insgesamt elf ehemalige Mitglieder der RAF verhört, sagte Grießbaum. Alle hätten die Aussage verweigert. Bei Mohnhaupt, Klar, Folkerts und Sonnenberg - die als Mitverantwortliche des Buback-Mordes gelten - besteht aus Sicht der Bundesanwaltschaft aber kein Aussageverweigerungsrecht. Die Beugehaft (auch Ordnungshaft genannt) kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verhängt werden.
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