Mittwoch, 15. August 2007
Grund für Stornierung: Wirbelsturm am Urlaubsort
Droht in einem Urlaubsgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Wirbelsturm, muss der Reiseveranstalter vor Antritt des Urlaubs mit betroffenen Kunden Kontakt aufnehmen. Das erklärt Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Potsdam.
"Er muss sicherstellen, dass die Gäste nicht in einem völlig zerstörten Ort oder Hotel landen", erklärt die Expertin für Reiserecht. Urlauber selbst sollten in einem entsprechenden Fall - wie zum Beispiel bei dem derzeit auf die Inselgruppe von Hawaii zurasenden Hurrikan "Flossie" - die Wettervorhersage genau beobachten. Außerdem empfiehlt Fischer einen Blick auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes. Dort finden sich regelmäßig aktualisierte Informationen zu verschiedenen Ländern und Regionen.
"Wird der Reisende nicht informiert, fliegt los und muss dann gleich wieder abreisen, hat er Recht auf Schadenersatz", erläutert die Expertin. Ist noch vor Reiseantritt klar, dass das gebuchte Hotel beziehungsweise der Zielort betroffen ist, kann der Reisevertrag gekündigt werden.
Allerdings unterliege der Kunde einer sogenannten Schadenminderungspflicht: "Wenn der Reiseveranstalter ein adäquates oder höherwertiges Angebot macht, muss ich das annehmen." Bei einem Hurrikan sei das allerdings eher unwahrscheinlich, da in diesem Fall ein so großes Gebiet betroffen sei, dass auch ein Ausweichen auf die Nachbarinsel nicht viel bringe.
Wer bereits vor Ort ist, muss bis zum Eintritt der höheren Gewalt - also des Sturms - zahlen. Den Rest des Reisepreises bekommen Urlauber zurück. Teuer kann es für sie dennoch werden: "Die aus der höheren Gewalt entstehenden Mehrkosten etwa für einen früheren Rückflug teilen sich Veranstalter und Kunde", erklärt Fischer. Und wer unfreiwillig länger bleiben muss, kommt für die Mehrkosten ganz alleine auf.
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