Frage & Antwort

Frage & Antwort, Nr. 241 Darf ich mein Kind rauswerfen?

(Foto: s.media, pixelio)

Mein 17-jähriger Sohn hält seit ein paar Monaten keine Regeln mehr ein, macht nur noch, was er will und beschimpft mich und meinen Mann auch noch. Ich möchte mich dem nicht mehr aussetzen. Darf ich ihn mit der Volljährigkeit vor die Tür setzen? (fragt Beate P. aus Potsdam)

Die Entwicklungsphase zum Erwachsenwerden ist sensibel.

Die Entwicklungsphase zum Erwachsenwerden ist sensibel.

(Foto: M.E., pixelio)

Erwachsen zu werden ist manchmal schmerzlich, nicht nur für die Heranwachsenden, sondern auch für deren Eltern. Der Ablösungsprozess geht oft mit Streitigkeiten und gegenseitigen Verletzungen einher. So werden Eltern an ihre Grenzen gebracht. Nicht selten entsteht dadurch der Wunsch, nicht mehr länger mit dem Jugendlichen unter einem Dach leben zu müssen. "Ein Rausschmiss allerdings sollte immer das letzte Mittel der Wahl sein", warnt Henriette Wendlandt, Sozialpädagogin im Jugendnotdienst Berlin.

Eltern haben ein Hausrecht

Prinzipiell haben Eltern das Recht, ihre volljährigen Kinder vor die Tür zu setzen. Im Fachjargon können sie ihren Kindern ohne Begründung ein Hausverbot erteilen. "Im Einzelfall sollte jedoch immer ein einvernehmlicher Auszug eines volljährigen Kindes aus der elterlichen Wohnung angestrebt werden", so die Expertin. Denn ein Rausschmiss oder eine Trennung im Streit bergen für den Heranwachsenden jede Menge Risiken. Ein abrupter Abbruch der Beziehung zu den Eltern und der unerwartete Wohnungsverlust können bei den Jugendlichen zu Resignation, sozialem Rückzug und sogar Obdachlosigkeit führen - im schlimmsten Fall zum Suizid.

Um das zu vermeiden, sollten sich Eltern und Heranwachsende in prekären oder ausweglosen Situationen immer professionelle Hilfe von außen suchen. Das kann gemeinsam, aber auch getrennt geschehen. Kinder- und Jugendnotdienste, Jugendämter und ähnliche Einrichtungen können Stresssituationen entschärfen und vermitteln.

Rein rechtlich bleiben die Eltern jedoch auch für volljährige Kinder, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, zu Unterhalt verpflichtet - und zwar so lange, wie sich diese in einer berufsvorbereitenden Ausbildung befinden und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkünften des Kindes und der Eltern.

Übrigens: Bei der Höhe zur Festsetzung des Unterhalts können sich Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Unterstützung und Beratung beim zuständigen Jugendamt, Jugendberatungsstellen oder einem Anwalt holen.

Quelle: ntv.de

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