13-Jähriger erschlug GleichaltrigenFall Fabian: Täter wird nicht bestraft

Was geschieht, wenn ein Kind ein anderes erschlägt? Das Verfahren wird eingestellt, so wie jetzt bei einem 13-Jährigen in Sachsen-Anhalt. Die Strafjustiz ist nicht zuständig.
Ein 13-Jähriger hat nach Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft einen gleichaltrigen Jungen in Sachsen-Anhalt erschlagen. Weil er der alleinige Täter sei, stellte die Behörde das Ermittlungsverfahren ein. Zunächst hatten die Ermittler noch das Tatwerkzeug und das Motiv gesucht. Nach der Tat war der Junge in einer psychiatrischen Einrichtung in Behandlung. Bei seinem Geständnis hatte er nicht angegeben, womit er auf sein Opfer eingeschlagen hatte.
Die Leiche des zunächst vermissten 13-jährigen Fabian war am 6. März am Stadtrand von Bad Schmiedeberg gefunden worden. Die Obduktion ergab, dass er an heftigen Schlägen auf den Kopf gestorben war. Weil der 13-Jährige ein schuldunfähiges Kind sei, könne das Verfahren nur eingestellt werden, erläuterte die Staatsanwaltschaft in Dessau-Roßlau. Nach dem Gesetz können Kinder erst ab dem Alter von 14 Jahren bestraft werden.
"Eine schlimme Sache"
Anfang März hatte die Polizei nach intensiver Suche mit Fährtenhunden und einem Hubschrauber die Leiche Fabians gefunden, auf einem bewachsenen Gelände am Ortsrand der Kleinstadt Bad Schmiedeberg. Rechtsmediziner stellten fest, dass Fabian massive Gewalt am Kopf erlitten hatte. Die Polizei stieß auf den nun verdächtigen 13-Jährigen, als sie intensiv im Umfeld des Getöteten ermittelte und beispielsweise überprüfte, wer zuletzt Kontakt mit Fabian hatte.
Der Landrat des Landkreises Wittenberg, Jürgen Dannenberg, sagte, beide Jungen seien den Behörden nie aufgefallen. "Das ist eine schlimme Sache, sicher für beide Elternseiten", so Dannenberg. Der Wiesbadener Kriminologe Rudolf Egg sagte, Kinder könnten auch vor dem Erreichen der Strafmündigkeit mit 14 Jahren schwerwiegende Folgen ihres Handelns abschätzen. "Die Altersgrenze bedeutet nicht, dass sie kein Schuldbewusstsein hätten oder nicht wüssten, was sie tun." Der Gesetzgeber habe damit nur festgelegt, dass für diese Kinder nicht die Strafjustiz zuständig ist, sondern Eltern, Erziehungsberechtigte und Jugendämter.