Auch gegen Willen des Vermieters Piratenflagge darf hängen
21.10.2011, 12:40 Uhr
Der Totenkopf über dem Hauseingang.
(Foto: dpa)
Eine Mieterin darf ihre Piratenflagge wieder ins Fenster hängen, auch wenn der Vermieter es nicht will. Dies entscheidet das Landgericht Chemnitz und hebt damit ein Urteil aus erster Instanz auf.
Eine Mieterin in Chemnitz darf eine wieder als Fenstervorhang nutzen. Das Landgericht Chemnitz in Sachsen hob ein Urteil der ersten Instanz auf, das dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses recht gegeben hatte.
Dieser sah durch den abgebildeten Totenkopf im Fenster direkt über der Haustür eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Mietinteressenten und wollte einen Schaden in Höhe von 700 Euro geltend machen. Die Mieterin war gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz in Berufung gegangen, der sie zum Abnehmen des Fensterschmucks verdonnert hatte. Der Fall hatte für ein bundesweites Medienecho gesorgt.
Es geht ums Prinzip
Die Mieterin hatte betont, es gehe ihr ums Prinzip. Sie wolle sich keine Blümchengardine vorschreiben lassen, sagte sie bei einer Ortsbegehung. Gleichwohl zeigte sie sich zwischenzeitlich auch zu einer gütlichen Einigung bereit: Sie würde künftig auf die Fahne verzichten, auch wenn sie dafür noch ihren Sohn überreden müsste - aber nur dann, wenn sie keine Gerichtskosten tragen müsse.
Quelle: ntv.de, ghö/dpa