Panorama

Hooligans müssen mit Strafen rechnen Verabredete Schlägereien strafbar

Bei verabredeten Prügeleien würden  Verletzungen einkalkuliert, so begründeten die Richter in Karlsruhe ihr Urteil.

Bei verabredeten Prügeleien würden Verletzungen einkalkuliert, so begründeten die Richter in Karlsruhe ihr Urteil.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Hooligans verabreden sich während eines Fußballspiels. Das Ziel: die organisierte Massenschlägerei. Jeder weiß, worauf er sich einlässt. Aber gewährt das den Schlägern Straffreiheit? Mit einer Entscheidung erleichtert der Bundesgerichtshof nun die strafrechtliche Verfolgung.

Wenn sich Hooligans oder andere Gruppen zu Schlägereien verabreden und sich mit gegenseitiger Einwilligung verprügeln, müssen sie trotzdem mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bekannt. Sie schafft Klarheit in der strafrechtliche Bewertung von handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen - häufig als "Dritte Halbzeit" bezeichnet.

Das Argument, solche Schlägereien seien vergleichbar mit sportlichen Wettkämpfen, bei denen alle Beteiligten wüssten, was sie erwartet, ließen die Richter nicht gelten. Prügeleien könnten jederzeit eskalieren. Bei körperbetonten Sportarten wie Boxen gebe es dagegen ein festes Regelwerk, "dessen Einhaltung regelmäßig durch eine neutrale Instanz kontrolliert wird". Strafbar mache sich ein Sportler erst, wenn er seinen Gegner grob regelwidrig verletze.

Die obersten Richter wiesen damit die Revision von drei jungen Erwachsenen aus Stuttgart zurück, die mit einer verfeindeten Jugendgang ausgehandelt hatten, ihren Streit mit Fäusten und Fußtritten auszutragen. Dabei sei ausdrücklich auch die Möglichkeit von erheblichen Verletzungen einkalkuliert worden. Diese traten dann auch ein: So lag einer der Kämpfer einen Tag lang auf der Intensivstation. Das Landgericht hatte die Täter zu unterschiedlichen Jugendstrafen verurteilt.

Die guten Sitten

Die Verteidiger beriefen sich bei der Revision auf den Paragrafen 228 des Strafgesetzbuches. Darin heißt es: "Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt." Die Anwälte sahen die guten Sitten gewahrt. Dem widersprach der BGH. Die "gruppendynamischen Prozesse" bei solchen Schlägereien seien "generell mit einem so erheblichen Grad an Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten verbunden", dass damit eine Grenze überschritten werde.

Bereits Anfang März hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechtedie vorbeugende Ingewahrsamnahme eines mutmaßlichen Hooligan gebilligt. Die Maßnahme sei gerechtfertigt, weil damit gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Hooligan-Gruppen verhindern werden sollten.

Ein als Hooligan bekannter Mann aus Bremen war im August 2004 mit einer Gruppe von Schlachtenbummlern zu einem Fußballspiel nach Frankfurt am Main gereist. Die dortige Polizei wurde von Beamten in Bremen darüber informiert, dass die Gruppe aus Hooligans bestehe. Die Beamten nahmen die Gruppe unter Beobachtung, der Kläger konnte aber entkommen und sich in einer Toilette verstecken. Daraufhin wurde er festgenommen und vier Stunden in Gewahrsam gehalten. Erst nach Ende des Fußballspiels kam er wieder auf freien Fuß. In Deutschland war der Bremer vergeblich bis vor das hessische Oberlandesgericht gezogen. Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Klage im Februar 2008 nicht an. Daraufhin reichte der Mann Beschwerde beim Straßburger Gerichtshof ein.

Quelle: ntv.de, dpa

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