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Die mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle, die in einem Speziallabor zu Demonstrationszwecken injiziert wird.

Die mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle, die in einem Speziallabor zu Demonstrationszwecken injiziert wird.
(Foto: dpa)

Freitag, 07. Mai 2010

Eingefrorene Eizellen: Witwe darf Mutter werden

Ein junges Paar wollte mittels künstlicher Befruchtung ein gemeinsames Baby bekommen. Doch noch bevor die mit dem Samen vereinte Eizelle der Frau wieder eingesetzt werden konnte, kam ihr Mann ums Leben.

Eine junge Witwe aus Neubrandenburg darf von ihrem inzwischen gestorbenen Mann schwanger werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschied, dass die 29-Jährige auch nach dem Tod des Ehepartners Anspruch auf zuvor künstlich befruchtete Eizellen hat. Das kinderlose Paar hatte Anfang 2008 neun zusammen mit Spermien eingefrorene Zellen in einer Klinik einlagern lassen. Nach einem tödlichen Motorradunfall des Mannes wenige Monate später verweigerte das Krankenhaus Ines S. jedoch die Herausgabe. Das Landgericht Neubrandenburg hatte dies in einem ersten Zivilprozess für rechtens erklärt. Die Frau legte daraufhin Berufung beim OLG ein - und bekam nun recht.

Die junge Witwe Ines S. freut sich über die Entscheidung.

Die junge Witwe Ines S. freut sich über die Entscheidung.
(Foto: dpa)

Zwar sei es strafbar, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod künstlich zu befruchten, argumentierten die Rostocker Richter mit Verweis auf das Embryonenschutzgesetz. Im konkreten Fall seien die Spermien allerdings schon vor dem Tod des Partners untrennbar eingeschlossen worden - auch wenn sich noch kein Embryo entwickelt habe. Männliches und weibliches Erbgut seien zum Zeitpunkt des Einfrierens eine "innige Verbindung" eingegangen. Von einer rechtswidrigen Verwendung der Eizellen könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die Befruchtung zu Lebzeiten des Mannes geschah, stellte die Kammer fest.

"Postmortale Befruchtung" ist strafbar

Aus Sicht der behandelnden Klinik war die Befruchtung mit der Einlagerung der Zellen nicht beendet, sondern erst nach einem neuerlichen Auftauen und vollständigen Verschmelzen der Zellkerne. Deshalb hatte sie darauf gepocht, an dem von den Neubrandenburger Richtern bestätigten Auftau-Verbot festhalten zu dürfen. Weil nach derzeitiger Rechtslage eine "postmortale Befruchtung" oder Beihilfe dazu unter Strafe steht, wollten die Ärzte die Präparate weiter unter Verschluss halten, um das Risiko einer Strafverfolgung zu vermeiden.

Die Klinik sei nach gründlicher Prüfung jedoch "nicht berechtigt, die Herausgabe zu verweigern", stellte das OLG klar. S. bleibe auch nach dem Tod des Mannes die Eigentümerin. Sie hatte die Herausgabe verlangt, um sich in Polen einer weiteren Behandlung zu unterziehen.

Embryonenschutzgesetz unklar

Für den Fall einer Niederlage in Rostock hatte die Anwältin der Klägerin den Gang vors Bundesverfassungsgericht angekündigt. Auch der Vorsitzende Richter hatte am ersten Verhandlungstag eingeräumt, dass über eine "Grundsatzfrage" entschieden werde. Wegen der strittigen Definition, wann genau eine künstliche Befruchtung abgeschlossen ist, könnte die Politik nach Einschätzung des OLG schon bald zu einer Nachbesserung des Embryonenschutzgesetzes gezwungen sein. "Der Gesetzgeber hat die Pflicht, die Vorschriften zu prüfen", hieß es in der Urteilsbegründung. Dies sei aber nicht als direkter Auftrag zu einer Korrektur gedacht, vielmehr als "Auslegung" des Gesetzes.

Nach dem Richterspruch, zu dessen Verkündung die Vertreter des Klinikums gar nicht mehr erschienen waren, zeigten sich S. und ihre Anwältin erleichtert. "Meine Mandantin ist überglücklich. Sie muss jetzt erst einmal den ganzen Stress bewältigen", meinte die Juristin.

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Ein Kind vom verstorbenen Mann
Witwe bekommt befruchtete Eizellen
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dpa

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