Panorama

Die Medien und der Fall KachelmannZwischen Recht und Moral

23.03.2010, 17:42 Uhr
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Jörg Kachelmann bestreitet die Vorwürfe. (Foto: dpa)

Jörg Kachelmann ist von einer Verurteilung weit entfernt, sein Ruf dürfte aber ruiniert sein. Medienrechtler Branahl spricht mit n-tv.de über "ehrenwerte Skrupel" in der Berichterstattung.

Wenn jemandem eine Tat vorgeworfen wird, gilt er bis zu seiner Verurteilung als unschuldig. Was passiert, wenn es sich bei dem Beschuldigten um eine Person der Zeitgeschichte handelt, lässt der aktuelle Vergewaltigungs-Vorwurf gegen Jörg Kachelmann vermuten. Der beliebte Wetterexperte ist von einer Verurteilung weit entfernt, sein Ruf dürfte bereits ruiniert sein. Schuld der Medien? Die aktuelle Verdachtsberichterstattung ist ein gutes Beispiel dafür, dass Recht und Moral nicht immer zu denselben Ergebnissen führen, erklärt Medienrechtler Professor Udo Branahl im Interview mit n-tv.de.

n-tv.de: Warum verschickt die Staatsanwaltschaft Pressemitteilungen über nicht namentlich genannte Prominente? Sie dürfte sich doch bewusst sein, dass sie damit eine Lawine ins Rollen bringt.

Udo Branahl: Man kann über die Frage diskutieren, ob die Staatsanwaltschaft von sich aus mit einer solchen Information an die Öffentlichkeit gehen sollte. Das mag von Fall zu Fall unterschiedlich sein - insbesondere da, wo es gar nicht nötig wäre, könnte man darauf auch verzichten. Aber eine Person, die sich dauerhaft in den Medien oder in der Öffentlichkeit aufhält, bei der wird natürlich sofort gefragt: Wo ist sie geblieben?

Popsängerin Nadia Benaissa etwa ist unmittelbar vor einem öffentlichen Auftritt verhaftet worden. In einem solchen Fall kann der Staatsanwalt entweder warten, bis er gefragt wird - er kann sich aber gleichzeitig sicher sein, es passiert in den nächsten zehn Minuten. Oder er kann eine Pressemitteilung formulieren, in der er allgemein mitteilt, was passiert ist. Staatsanwälte ziehen es aus gutem Grund vor, eine Pressemitteilung zu formulieren, weil sie damit schon einmal einen Haufen Anfragen erledigen.

Verletzt die Staatsanwaltschaft damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen?

Das hängt von zwei Faktoren ab, zum einen von der Schwere der Straftat und zum anderen von der Güte der Beweise, also der Verdachtsmomente. Beides muss vorliegen. Mit anderen Worten: Wenn ich zwar einen schweren Tatverdacht habe, meinetwegen bei einem Tötungsdelikt, aber keine besonders guten Fakten, die die Täterschaft des Beschuldigten belegen, dann darf ich über den Verdächtigen nicht identifizierend berichten. Auf der anderen Seite: Wenn es um Lappalien geht, dann darf ich das auch nicht. Man muss jeden einzelnen Fall prüfen: Wie schwer ist der jeweilige Tatvorwurf, und wie gut ist die Beweislage?

Zum Beispiel von Jörg Kachelmann: Da behauptet offenbar seine Freundin, er habe sie vergewaltigt. Vergewaltigung ist eine schwere Straftat. Da ich über die Sache nicht im Einzelnen informiert bin, verlasse ich mich darauf, dass der Haftbefehl nur erlassen werden durfte, weil es einen dringenden Tatverdacht gibt. Mit anderen Worten: Die Fluchtgefahr alleine, der Umstand, dass Herr Kachelmann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, reicht nicht für einen Haftbefehl. Ich brauche neben der Fluchtgefahr immer den dringenden Tatverdacht. Haftrichter und Staatsanwaltschaft müssen aufgrund des Aktenstudiums zu dem Ergebnis gekommen sein, dass es einen solchen dringenden Tatverdacht gibt. Nur beides zusammen würde dann ausreichen, um eine solche Veröffentlichung zu legitimieren.

Was dürfen Journalisten mit diesen Pressemitteilungen machen? Was ist erlaubt bei der Verdachtsberichterstattung?

Da gelten die allgemeinen medienrechtlichen Regeln. Ich muss als Journalist prüfen, ob ich über einen solchen Vorgang identifizierend berichten darf oder nicht. Im Fall Kachelmann hatte ja zunächst einmal die Staatsanwaltschaft versucht, die Geschichte ohne Namensnennung hinzukriegen – das war natürlich blauäugig, denn schließlich ist da jemand verschwunden und nicht mehr erreichbar. Und das hat zur Konsequenz, dass er seinen Job nicht mehr machen kann. Das heißt also, offenkundig ist es nicht schwergefallen, relativ rasch zu recherchieren, um wen es sich handelt.

Die Frage ist, darf ich jetzt, nachdem ich weiß, wer es ist, über diese Sache identifizierend berichten?

Für diese identifizierende Berichterstattungen gelten im Prinzip dieselben Regeln wie für das Verhalten der Staatsanwaltschaft. Ich brauche ein öffentliches Informationsinteresse, das höher zu gewichten ist als das Schutzinteresse des Betroffenen. Woran man hier in erster Linie denken kann, ist der Umstand, dass es um eine Sexualstraftat geht.

Bei der Popsängerin seinerzeit ist immer heftig diskutiert worden, ob man mitteilen darf, dass sie eine Aidsinfektion hat, weil es ganz unstreitig in die Privatsphäre der Betroffenen hineingehört. Nun gilt für Sexualstraftaten aber immer, dass sie die Intimsphäre von zwei Personen betreffen – nämlich die des Täters und die des Opfers. Im Falle der Popsängerin hat ein Oberlandesgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Sexualstraftäter sich bei der Berichterstattung über ihre Straftaten sich nicht auf ihre eigene Privatsphäre berufen können.

Herr Kachelmann kann also jetzt nicht sagen, das ist aber Sexualität und höchst privat und ein schwerer Eingriff in meine Privatsphäre – immer unterstellt, der Verdacht ist gut belegt, also mit Fakten hinreichend unterfüttert.

Generell sollte über Ermittlungsverfahren - wenn überhaupt - anonym berichtet werden. Das ist schwierig, wenn die Betroffenen Personen der Zeitgeschichte sind, die sich gefallen lassen müssen, dass über sie berichtet wird.

Wo endet seriöse Berichterstattung und wann beginnt der "Rufmord" der Medien?

Der Rufmord, wie Sie sagen, beginnt bei der Vorverurteilung, also in den Fällen, in denen sich der jeweilige Berichterstatter nicht damit zufrieden gibt, mitzuteilen, dass es einen Tatverdacht gibt und wie der gegenwärtige Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft ist, sondern eine Vorverurteilung vornimmt nach dem Strickmuster: Vergewaltiger eingebuchtet.

Angenommen, Herr Kachelmann wird von dem Verdacht freigesprochen. Bleibt in den Köpfen der Menschen nicht hängen: Da war doch mal was! Der soll doch mal seine Freundin vergewaltig haben!?

So ist es. Das ist in der Tat das eigentliche, zentrale Problem. Und ich habe auch volles Verständnis für eine Redaktion, die sagt, das ist uns zu heiß, das machen wir nicht. Ich finde, diese Verdachtsberichterstattung ist ein schönes Beispiel dafür, dass Recht und Moral nicht immer zu denselben Ergebnissen führen. Also, der Umstand, dass etwas nicht verboten ist, führt zwar dazu, dass es erlaubt ist, aber nicht automatisch dazu, dass es auch gut ist, das zu tun.

Es kann gute Argumente geben, zu sagen, solange wir keine bessere Informationsbasis haben, solange wir also selber nicht sicher sein können, dass an diesen Vorwürfen tatsächlich etwas dran ist, solange machen wir es nicht - auf die Beurteilung des Amtsrichters in XYZ verlassen wir uns nicht. Das ist eine ehrenwerte Haltung, aber das ist keine Haltung, die der Staat als Pflicht setzen kann. Der Staat kann nicht auf der einen Seite sagen, die Bedingungen liegen vor und auf der anderen Seite, Ihr müsst so tun, als lägen sie nicht vor. Das ist völlig widersprüchlich.

Hat sich die Verdachtsberichterstattung in den letzten Jahren verändert – gerade mit Blick auf das Internet?

Generell hat sich die Nachrichtenpolitik in der Weise verändert, dass man nicht immer sicher sein kann, dass Genauigkeit vor Schnelligkeit geht. Das ist inzwischen eine weithin beklagte Erscheinung. Der Zeitdruck hat kräftig zugenommen und dazu geführt, dass in zu vielen Fällen zu schnell berichtet wird, ohne dass hinreichend seriös geklärt ist, ob das, was berichtet wird, überhaupt stimmt. Das ist eine allgemeine Erscheinung und gilt auch für die Kriminalberichterstattung.

n-tv.de hat lange gezögert, über den Fall Kachelmann zu berichten - ein Fehler?

Wenn Sie die Entscheidung allein unter dem Aspekt der rechtlichen Unzulässigkeit getroffen haben, dann haben Sie sich geirrt. Wenn Sie ihre Entscheidung aus medienethischen Gesichtspunkten getroffen haben und sagen, die Geschichte ist mir zu dünn, und solange sie so dünn ist, berichte ich nicht identifizierend, dann haben Sie sich sehr ehrenwert verhalten.

Das mag im täglichen Konkurrenzgeschäft kein besonders großer Trost sein, aber ich lehre Medienrecht. Zuweilen muss ich sagen dürfen, dass ich das anerkennenswert finde, in einer solchen Berichterstattung Skrupel zu haben und diese Skrupel auch durchzuhalten. Jedenfalls solange, bis man sagen kann, jetzt weiß es sowieso jeder. Wenn wir jetzt nur noch immer von dem "Beschuldigten" berichten, ohne zu sagen, wer es ist, dann machen wir uns auch lächerlich.

Mit Udo Branahl sprach Diana Sierpinski.