Dienstag, 01. Dezember 2009
Urteil zu Ladenöffnungszeiten: Adventsverkauf beschränkt
In Berlin haben die Geschäfte vier Adventssonntage in Folge geöffnet – jedoch nur noch 2009. Die Regelung verstößt gegen den Sonntagsschutz des Grundgesetzes, urteilt das Verfassungsgericht. Damit stellen sich die Richter auf die Seite der Kirchen und gegen "bloße Profitinteressen".Zur Begründung hieß es, Sonn- und Feiertage seien als "Tage der Arbeitsruhe" aus religiösen Gründen, aber auch zur persönlichen Erholung der Arbeitnehmer und ihrer Teilhabe am sozialen Leben geschützt. Bloße Profitinteressen reichten nicht aus, um mehrere verkaufsoffene Sonntage in Folge als Ausnahme von der Schutzregel zuzulassen. Damit hatten die Beschwerden der beiden Amtskirchen teilweise Erfolg.
Laut Urteil dürfen mehrere Sonn- und Feiertage in Folge nur "aus Gründen von besonderem Gewicht" und nur während einer beschränkten Stundenzahl für den Verkauf freigegeben werden. In Berlin können Händler neben acht offenen Sonntagen zwei weitere für Straßenfeste oder Jubiläen beantragen. Der Berliner Senat muss die Ladenöffnungszeit an vier der verkaufsoffenen Sonntage von 13 bis 20 Uhr zeitlich begrenzen. Die Einschränkungen gelten ab dem kommenden Jahr.
"Geschäftstätigkeit hat zu ruhen"
Die evangelische Kirche begrüßte das Urteil. Es sei ein eindeutiges Signal gegen den Kommerz und für den Sonntag als gemeinsamen Ruhetag für alle, sagte die Präses der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Katrin Göring-Eckardt. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels betonte, dass auch nach der Entscheidung der Karlsruher Richter ausnahmsweise Sonntagsöffnungen zulässig seien. In einer Metropole wie Berlin müsse dies auch möglich sein, sagte Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.
Nach dem Urteil der Richter folgt aus dem sogenannten Weimarer Kirchenartikel ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz des Sonntags. "Grundsätzlich hat die typische werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen zu ruhen", heißt es in dem Grundsatzurteil. "Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um die Verkaufsstellenöffnung an diesen Tagen ausnahmsweise zu rechtfertigen", sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Regelung aus Zeit der Weimarer Republik
Nach dem seit November 2006 geltenden Ladenöffnungsgesetz - dem bundesweit liberalsten - dürfen die Geschäfte in der Bundeshauptstadt an bis zu zehn Sonntagen jährlich öffnen. Darunter sind alle vier Sonntage vor Weihnachten. Dagegen hatten haben die evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie das Erzbistum Berlin geklagt. Nach dem Weimarer Kirchenartikel 139, der aus der Reichsverfassung von 1919 ins Grundgesetz übernommen worden war, sind Sonntage grundsätzlich Tage der Arbeitsruhe und der "seelischen Erhebung".
Die Einwände der Richter richten sich vor allem gegen eine flächendeckende Ladenöffnung an mehreren Sonntagen hintereinander, ohne dass es dafür eine - über das bloße "Shopping-Interesse" hinausgehende - Rechtfertigung gäbe. Die Freigabe eines geschlossenen Zeitblocks von etwa einem Zwölftel des Jahres sei nicht mit dem Schutz der Sonntagsruhe vereinbar.
AFP/dpa
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