Karlsruhe hebt Urteil aufBlockade kann Grundrecht sein
Sitzblockaden sind nicht in jedem Fall als Nötigung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht hebt die Verurteilung eines Demonstranten auf, der einen US-Stützpunkt blockiert hatte. Das Landgericht muss den Fall jetzt erneut prüfen.
Sitzblockaden können vom Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit gedeckt sein und sind dann nicht als Nötigung strafbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Verurteilung eines Demonstranten hob das Gericht gleichzeitig auf. Der Mann hatte mit anderen Aktivisten gegen den Irakkrieg protestiert und die Zufahrt zum US-Luftwaffenstützpunkt Rhein Main in Frankfurt blockiert.
Das höchste deutsche Gericht bestätigte allerdings erstmals ausdrücklich, dass auch indirekte Einwirkungen grundsätzlich als "Gewalt" im Sinne des Nötigungs-Paragrafen strafbar sein können.
Bei der Blockadeaktion handele es sich zwar im Rechtssinn um Gewaltausübung, entschied das Gericht. Dennoch falle sie unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz. Bei der strafrechtlichen Beurteilung müsse beurteilt werden, ob die eingesetzten Mittel im Verhältnis zum Ziel als verwerflich anzusehen sind.
Bei der Abwägung seien unter anderem zu berücksichtigen: "Die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports". Dies habe das Landgericht Frankfurt nicht ausreichend geprüft. Die Karlsruher Richter hoben die Verurteilung auf und verwiesen den Fall zurück.
Lange Zeit war umstritten, ob eine Sitzblockade überhaupt Gewalt sein kann. Die Strafgerichte halfen sich mit einem Kniff: Der erste Fahrer halte an, weil er durch psychischen Zwang daran gehindert werde, weiterzufahren. Das allein sei noch keine Gewalt. Die folgenden Fahrzeuge könnten jedoch tatsächlich nicht weiterfahren, selbst wenn sie skrupellos genug wären, es zu tun. Hierin liege eine körperliche Gewaltausübung, die grundsätzlich als Nötigung strafbar sein kann.