Mittwoch, 18. März 2009
Neues Unterhaltsrecht: Schneller in Vollzeit
Geschiedene Alleinerziehende müssen grundsätzlich sehr viel früher erwerbstätig werden als bislang. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und setzte damit erstmals das 2008 reformierte Unterhaltsrecht um. Viele Unterhaltspflichtige dürften damit finanziell erheblich entlastet werden. Dem Karlsruher Gericht zufolge kann der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen.
Damit gab der BGH dem Vater eines Siebenjährigen vorerst Recht, der keinen "Betreuungsunterhalt" von gut 830 Euro mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Das Paar hatte sich 2003 getrennt und wurde 2006 nach sechs Jahren Ehe geschieden. Die Frau unterrichtet als Lehrerin mit einer 70-Prozent-Stelle; den an chronischem Asthma leidenden siebenjährigen Sohn, der bis 16.00 Uhr im Hort untergebracht ist, betreut sie seit der Trennung im September 2003 allein. Ob ihr Unterhalt gestrichen wird, ist aber offen.
Das Kammergericht Berlin muss nun prüfen, ob die Lehrerin mit einer Vollzeitstelle auch nach 16.00 Uhr arbeiten müsste oder ob der Junge wegen seiner Krankheit zusätzliche Betreuung benötigt. Der eigentliche Kindesunterhalt ist von dem Urteil nicht betroffen (Az: XII ZR 74/08 vom 18. März 2009).
Nach dem früheren Recht hätte die Frau bis zum 8. Lebensjahr gar nicht und bis zum 15. nur halbtags arbeiten müssen. Seit der Unterhaltsrechtsreform von Anfang 2008 gilt ein Anspruch auf "Betreuungsunterhalt" grundsätzlich nur für drei Jahre. Allerdings können die Zahlungen verlängert werden, wenn dem betreuenden Elternteil noch kein Ganztagsjob zumutbar ist.
Keine übermäßige Belastung
Betroffene müssen dem Urteil zufolge aber nicht sofort eine Vollzeittätigkeit suchen. Das neue Recht ermögliche ihnen durchaus eine gleitende Rückkehr ins Arbeitsleben. Zudem dürften die Alleinerziehenden durch die Arbeit und den "verbleibenden Betreuungsanteil" ihres Kindes nicht übermäßig belastet werden.
Laut BGH kann die Höhe des Betreuungsunterhalts nun nach einer Übergangszeit in all jenen Fällen begrenzt werden, in welchen keine "erziehungs- oder ehebedingten Nachteile" mehr vorliegen. Dabei könne dann zudem die Höhe des Unterhalts abgesenkt werden, wenn das Lebensniveau etwa einer geschiedenen Frau während der Ehe von dem hohen Einkommen ihres damaligen Gatten bestimmt war.
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