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Donnerstag, 29. März 2007

Volker Jacobs kommentiert: Im Angesicht eines Todes

Der Stil der Bundestagsdebatte war dem Thema angemessen. Ernst, besonnen, auf hohem Niveau. Die Meinungsgegensätze zogen sich quer durch die Fraktionen. Es gibt eben keine einfachen Antworten, kein "so und nicht anders" auf die Frage, wie der mutmaßliche Wille eines Menschen zu beurteilen ist, der zwischen Tod und der Gefahr von Siechtum oder schwerer Behinderung schwebt, sich aber selbst nicht mehr artikulieren kann.

Es gibt schon eher eine Antwort auf die Frage, ob sich die Vielfalt der Fälle überhaupt gesetzlich regeln lässt, in denen eine vielleicht schon Jahre alte Patientenverfügung möglicherweise nicht mehr dem Willen entspricht, den der Patient äußern würde, wenn er sich noch äußern könnte. Wohl kaum. So liegen dem Bundestag denn auch zwei Gesetzesentwürfe vor, die einander ausschließen. Es geht um das, was die Juristen die "Reichweite" der Patientenverfügung nennen. Es geht um die Abwägung von Lebensschutz und Selbstbestimmung.

Dem stellvertretenden CDU/CSU-Fraktionsvorsitzenden Bosbach ist nicht zu widersprechen, mit seiner Aussage, man wisse ja nicht, ob der Wille des bewusstlosen Patienten noch dem entspricht, den er früher schriftlich niedergelegt hat. Konsequent ist daher auch die Konsequenz des Gruppenentwurfs, dass der Arzt von dieser Verfügung abweichen soll, wenn etwa eine mit Sicherheit tödliche Erkrankung nicht vorliegt. Aber der Entwurf führt in genau in das Dilemma, auf das Bundesjustizministerin Zypries hinwies. Wenn man nicht weiß, ob die Patientenverfügung noch dem aktuellen Willen entspricht, weiß man auch nicht, dass sie ihm nicht mehr entspricht.

Die Wahrscheinlichkeit, dem aktuellen Willen des Patienten zu entsprechen, ist nicht größer als die Gefahr, ihn zu missachten. Die Ungewissheit macht es schwer zu begründen, weshalb die Patientenverfügung in dem einen Fall noch, in dem anderem nicht mehr gelten soll. Der Gegenentwurf aus dem Hause der Ministerin hat zumindest den Vorzug der Klarheit. Und er entspricht dem Selbstbestimmungsrecht, indem er die Verfügung gelten lässt, solange nicht erkennbar ist, dass der Patient seinen Willen geändert hat. Gewissheiten gibt es in solchen Grenzfällen nie, nur die Verantwortung der Menschen, die zur Betreuung des Kranken berufen sind.

Am Ende der Debatte wird ein Gesetz stehen, vielleicht auch der Verzicht auf ein Gesetz, dessen Notwendigkeit auch von Ärzten bezweifelt wird. Der Vorsitzende des Marburger Bundes, Montgomery, sieht darin nur den Versuch der Politik, ein Problem zu lösen, das sie selbst durch ihre Debatten geschaffen hat. Es wäre ein Akt legislativer Selbstbeschränkung, wollte der Bundestag dem Rat des stellvertretenden CDU/CSU Fraktionsvorsitzenden Zöller folgen. Er will nur die Rolle der Vormundschaftsgerichte klären, die im Konfliktfall zwischen Ärzten und Betreuern entscheiden müssen. Gewissheiten werden auch sie nicht erlangen können.

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