Badesalz und Lufterfrischer BKA warnt vor Ersatzdrogen
20.12.2010, 17:25 Uhr
Missbrauch: Badesalz soll eigentlich nur ins Wasser, nicht in den Körper.
(Foto: ASSOCIATED PRESS)
Offensichtlich erfreuen sich sogenannte "Legal Highs" einer immer größeren Beliebtheit als Ersatz für illegale Drogen. Badesalze oder Lufterfrischer werden missbraucht, um sich auf vermeintlich legalem Wege einen Rausch zu verschaffen. Doch da die Stoffe schwer einzuschätzen sind, kommt es dabei immer wieder zu Ohnmacht, Psychosen und Muskelzerfall, warnt das BKA.
Das Bundeskriminalamt warnt vor dem Konsum von Kräutermischungen, Lufterfrischern oder Badesalz als Drogenersatz. Die als angeblich legale Alternative zu illegalen Drogen angepriesenen Produkte enthielten meist ebenfalls Betäubungsmittel oder ähnlich wirkende chemische Stoffe. BKA-Präsident Jörg Ziercke erklärte, da die enthaltenen Wirkstoffe häufig nicht angegeben seien, wüssten die Konsumenten nicht, was sie sich in welcher Konzentration zuführten. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, sprach von "unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken". Die als "Legal Highs" bezeichneten Produkte würden geraucht, geschluckt oder mit der Nase eingesogen.
Dem Bundeskriminalamt sind Fälle aus ganz Deutschland bekannt, in denen es zu teilweise schweren, mitunter lebensgefährlichen Vergiftungen gekommen sei. Die meist jugendlichen Konsumenten hätten mit Kreislaufversagen, Ohnmacht, Psychosen, Wahnvorstellungen, Muskelzerfall bis hin zu drohendem Nierenversagen ins Krankenhaus gebracht werden müssen.
Harmlose Verpackung
Wirkung und Nebenwirkungen könnten meist nicht eingeschätzt werden. "Zudem wird die Wirkstoffzusammensetzung eines Produktes oftmals im Zeitverlauf verändert. Konsumenten können dann auch bei wiederholtem Konsum eines bestimmten Produktes nicht mit der gleichen Dosierung und der gewohnten Wirkung rechnen", warnte BKA-Chef Ziercke.
Die Produkte seien meist bunt und flippig verpackt, was vor allem auf junge Menschen attraktiv und unverfänglich wirke. Der Umgang mit den Produkten sei aber strafbar, sofern sie Betäubungsmittel enthielten. Sind ähnlich wirksame Substanzen enthalten, die aber nicht als Betäubungsmittel eingestuft sind, gilt laut BKA das Arzneimittelgesetz.
Quelle: ntv.de, dpa