Panorama

Ukrainische Leihmutter Kein deutscher Pass für Kind

Eine ukrainische Frau trägt für ein deutsches Paar ein Kind aus. Die deutsche Staatsbürgerschaft erhält dieses Kind allerdings nicht - anders als die Ukraine kennt das deutsche Recht keine genetische Elternschaft.

Deutsches Kind, ukrainischer Bauch, kein deutscher Pass.

Deutsches Kind, ukrainischer Bauch, kein deutscher Pass.

(Foto: picture alliance / dpa)

Ein in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geborenes Kind hat keinen Anspruch auf einen deutschen Reisepass. Wie das Verwaltungsgericht Berlin mitteilte, gilt dies auch, wenn das Kind genetisch von deutschen Staatsangehörigen abstammt, teilte das Gericht mit.

Eine 53-jährige Deutsche und ein 44-jähriger Deutscher hatten das im März 2012 geborene Kind von einer ukrainischen Leihmutter austragen lassen. Die deutsche Botschaft in Kiew verweigerte später aber die Ausstellung eines deutschen Reisepasses mit der Begründung, die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes sei fraglich. Dagegen hatten die genetischen Eltern geklagt.

Das Verwaltungsgericht bezeichnete es nun ebenfalls als zweifelhaft, ob die "sich als Eltern ausgebenden" Deutschen rechtlich als Eltern anzusehen seien. Mutter im Rechtssinn sei nach deutschem Recht ausschließlich die Frau, die das Kind geboren habe, nicht aber die genetische Mutter. Folglich sei nach deutschem Recht die ukrainische Leihmutter die Mutter des Kinds. Vater eines Kinds sei nach deutschem Recht grundsätzlich der Mann, der mit dieser Frau verheiratet sei, folglich der Ehemann der Leihmutter, urteilte das Gericht.

In der Ukraine ist die Leihmutterschaft den Angaben des Berliner Gerichts zufolge erlaubt, das ukrainische Familiengesetz erkennt eine genetische Elternschaft an. Doch diese Auffassung verstoße gegen "wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts". Die genetischen Eltern des Kindes können gegen den Beschluss Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: ntv.de, AFP

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