Einstellung der Kohl-ErmittlungenDie Akte Kohl wird geschlossen
Nun hat er es endlich geschafft: Helmut Kohl kann ohne Vorstrafe als "Kanzler der deutschen Enheit" in die Geschichte eingehen. Das Bonner Landgericht stimmte am Freitag als letzte Instanz der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den "CDU-Patriarchen" zu.
Doch ganz schadlos kommt der Alt-Kanzler nicht davon. Zwar wird ihm die Zahlung der verhängten Geldbuße in Höhe von 300.000 Mark sicher keine Probleme bereiten, doch dürfte die Entscheidung des Landgerichts in der Öffentlichkeit heftige Diskussionen und vermutlich auch Entrüstung auslösen - unter dem Motto "Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen."
Kohl selbst hatte eingeräumt, gegen gesetzliche Regeln verstoßen zu haben: "Ja, ich habe 2,1 Millionen DM Spendengelder an den Rechenschaftsberichten vorbei direkt für die Parteiarbeit eingesetzt und damit gegen das Parteiengesetz verstoßen." Die Namen der Spender ist er bis heute schuldig geblieben.
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Kohl beruht auf dem Paragrafen 153 a der Strafprozessordnung (StPO): "Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen", heißt es dort.
Juristischer Winkelzug? Gängige Praxis? Ein "gesetzlich zugelassener Deal, der hunderttausendfach angewandt wird und Vorteile für alle Beteiligten bringt", so Professor Küpper, Experte für Strafprozessrecht an der Uni Potsdam gegenüber n-tv. "Die Staatsanwaltschaft ist die Sache los, der Beschuldigte bleibt ohne Vorstrafe und die Justiz erspart sich einen möglicherweise langwierigen kontroversen Rechtsstreit, dessen Ausgang ungewiss ist."
Natürlich lässt sich der Paragraf 153 a nicht beliebig überstrapazieren. So darf die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstehen. Auch darf kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bestehen. Ob diese Voraussetzungen im Fall Kohl gegeben sind, scheint allerdings fraglich.
Für ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung müsse die Allgemeinheit "besonders berührt" sein, sagt Küpper. Dabei gebe es natürlich einen "gewissen Ermessensspielraum" - ebenso wie bei der Beurteilung der Schwere der Schuld. Kohl habe seiner Partei zwar einen Schaden zugefügt, diesen aber durch die Rückzahlung von rund acht Millionen Mark weitgehend wieder gut gemacht. Entlastend sei auch zu werten, dass er nicht eigennützig gehandelt habe.
Ein Schuldeingeständnis ist die Zahlung der Geldbuße von 300.000 Mark freilich nicht. Das zu betonen, wird auch der Alt-Kanzler nicht müde. Im juristischen Sinne gilt Kohl nach der Schließung der Akte mit dem Zeichen 50 Js 1/100 als unschuldig, allerdings nicht im Sinne eines Freispruchs. Der hätte bestenfalls am Ende des Hauptverfahrens stehen können.
Endgültig eingestellt wird das Verfahren erst nach der völligen Zahlungen der verhängten Geldbuße. Bis dahin genießt Kohl vor dem Untersuchungsausschuss in der CDU-Parteispendenaffäre weiterhin ein Zeugnisverweigerungsrecht. Beliebig hinauszögern kann er die Begleichung der Schuld allerdings nicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Frist von maximal sechs Monaten. Danach müsste Kohl die Namen der anonymen Spender vor dem Ausschuss nennen.