Muslime beim Schwimmunterricht: Ein Burkini ist zumutbar
Ein elf Jahre altes Mädchen will sich aus religiösen Gründen vom gemischten Schwimmunterricht befreien lassen. Als das nicht gelingt, klagt die Muslima mehrmals vergeblich. Das hessische Verwaltungsgericht schlägt ihr jetzt vor, einen Ganzkörperbadeanzug zu tragen, statt sich dem Unterricht zu verweigern.
Ein muslimisches Mädchenist vor Gericht mit der Forderung gescheitert, vom gemischten Schwimmunterrichtbefreit zu werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel wies die Berufungeiner heute zwölf Jahre alten Schülerin aus Frankfurt ab. Sie wollte feststellenlassen, dass sie im abgelaufenen Schuljahr im Alter von elf Jahren zu Unrecht nichtvom koedukativen Schwimmunterricht befreit wurde.
"Die Klägerin hättedamals am Schwimmunterricht teilnehmen müssen. Für diesen Zeitpunkt in diesem Einzelfallgab es keine Gründe für eine Befreiung", sagte der Vorsitzende Richter undPräsident des VGH, Hans Rothaug. Bereits zuvor hatten andere Oberverwaltungsgerichtein vergleichbaren Fällen ähnlich geurteilt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutungder Frage ließt der VGH aber eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Abzuwägen seien die Grundrechteder Religionsfreiheit und des staatlichen Bildungsauftrags. Er habe keinen Zweifel,dass die Klägerin es mit ihrem Glauben sehr ernst meine, betonte Rothaug. Das Trageneines Burkinis sei ihr als "milderes Mittel" an dieser Schule aber möglichgewesen. An der Helene-Lange-Schule in Frankfurt haben vier von fünf Schülern einenMigrationshintergrund. Mehr als ein Drittel sind Muslime. Ein Burkini ist ein Badeanzug,der den Bekleidungsvorschriften des Islam entspricht.
Elfjährige will keine Jungs in Badehose sehen
Diesen hatte die Muslimaabgelehnt. "Das ist ein Plastiksack und macht jemanden hässlich", sagteihr Anwalt Klaus Meissner. Zudem hatte er mit dem Anblick der anderen Jungen undMädchen argumentiert. Dies verletze ihr Schamgefühl. Die Klägerin sagte: "Ichmöchte Jungen nicht in kurzer Bekleidung sehen. Ich mag sowas nicht." Das ließder 7. Senat nicht gelten. Die Schülerin wolle Ärztin werden. Auch dann könne siesich nicht jeder solchen Situation verschließen. Bereits das VerwaltungsgerichtFrankfurt hatte die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgerichthatte 1993 entschieden, dass eine Befreiung vom Schwimmunterricht möglich ist, wenndie Schule keinen getrennten Schwimmunterricht anbietet. "Die Schullandschafthat sich verändert. Dem muss Rechnung getragen werden", sagte die Vertreterindes Landes vor dem VGH. Dem folgten die Richter. Die Entwicklung seit damals seifortgeschritten. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, Integrationverlange auch, dass religiöse Minderheiten sich nicht selbst ausgrenzten. Die Religionsfreiheitdes Mädchens müsse vor diesem Integrationsauftrag teilweise zurücktreten.
Erst im Juni hatte das Oberverwaltungsgerichtin Bremen geurteilt, dass muslimische Grundschülerinnen keinen Anspruch auf Befreiungvom Schwimmunterricht haben. Im Grundschulalter könne von einempersönlichen Gewissenskonflikt durch die Teilnahme am gemeinsamen Schwimmen fürMädchen und Jungen noch nicht ausgegangen werden. Einen Befreiungsanspruch gebees erst nach Einsetzen der Pubertät. Auch das nordrhein-westfälische Schulministeriumhatte 2009 klargestellt, dass muslimische Schülerinnen und Schüler grundsätzlicham Schwimmunterricht und an Klassenfahrten teilnehmen müssen.
Quelle: n-tv.de

