Politik

Kein höherer LeistungsanspruchPapier erklärt Hartz-IV-Urteil

27.02.2010, 14:34 Uhr

Hartz-IV-Bezieher können nach dem Urteil der Bundesverfassungserichts nicht mit höheren Regelsätzen rechnen. Das stellt der scheidende Gerichtspräsident Papier klar. Die in der Politik diskutierte Arbeitspflicht für Hartz-IV-Empfänger sei längst gesetzlich verankert.

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Papier hat keine Bedenken gegen eine Arbeitspflicht für Hartz-IV-Empfänger. (Foto: AP)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV begründet nach Erläuterungen des scheidenden Gerichtspräsidenten keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Regelsätze. Die vom Gericht geforderten zusätzlichen Leistungen für Kinder wie Schulbücher oder Taschenrechner könne der Staat auch in Form von Sachleistungen erbringen, sagte Hans-Jürgen Papier der "Welt am Sonntag".

Die Bedenken gegen eine Arbeitspflicht für Hartz-IV-Empfänger hielt Papier für unbegründet. Das heiß diskutierte Urteil war am 9. Februar vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes unter seinem Vorsitz gefällt worden.

Nach Ansicht des Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Volker Kauder, können Hartz-IV-Leistungen für besondere Ereignisse wie Klassenfahrten aus dem Regelsatz herausgerechnet werden. Dafür könne es Gutscheine geben, sagte Kauder dem "Hamburger Abendblatt". Der Staat könnte auch den Nachhilfe- oder Musikunterricht über Gutscheine fördern. Für mehr Sachleistungen plädierte auch der stellvertretende FDP-Vorsitzende Andreas Pinkwart. "Das könnten kostenlose Schulessen sein, Übermittagsbetreuung oder auch Nachhilfe", sagte Pinkwart der "Wirtschaftswoche".

Gesetzgeber übernimmt Ausgestaltung

Papier sagte, die Festlegung der Regelsätze für Hartz IV - derzeit 359 Euro - sei nicht Sache des Verfassungsgerichts, sondern liege in der Gestaltungskompetenz des Gesetzgebers. "Ein bezifferbarer Anspruch ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen." Es sei Aufgabe der Politik, auf der einen Seite für Solidarität mit denjenigen zu sorgen, die sich nicht selbst helfen können, vor allem auch den betroffenen Kindern. "Auf der anderen Seite muss bedacht werden, dass die Mittel dafür vom Steuerzahler aufgebracht werden."

Arbeitspflicht ist längst geregelt

Papier unterstrich, er habe keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die in der Politik diskutierte Arbeitspflicht für Hartz-IV-Empfänger. "Juristisch handelt es sich genau genommen nicht um Pflichten, sondern um Obliegenheiten zur Erlangung einer Leistung", sagte Papier. "Und die sind im geltenden Recht durchaus schon vorgesehen. Wer eine zumutbare Arbeit ohne triftige Gründe ablehnt, muss mit einer Leistungskürzung rechnen."

Quelle: dpa