Politik

Rassistische Broschüre wird verteilt Post muss NPD-Blatt liefern

Die NPD darf ihre Publikationen auch über die Post verschicken - diese darf das nicht ablehnen.

Die NPD darf ihre Publikationen auch über die Post verschicken - diese darf das nicht ablehnen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Die Deutsche Post darf niemanden von ihren Angeboten ausschließen – auch nicht die NPD. Der Bundesgerichtshof verpflichtet sie dazu, eine Wurfsendung der rechtsextremen Partei auszutragen. Es dürfe keine "versteckte Zensur" stattfinden.

Die Post AG muss Zeitschriften der rechtsextremen NPD an Haushalte befördern. Dies gilt auch für nicht adressierte Sendungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Er entsprach damit der Klage der NPD-Fraktion im sächsischen Landtag und verwies zur Begründung auf die Pressefreiheit und Neutralitätspflicht der Post.

Die sächsische NPD-Fraktion hatte geklagt, weil sich die Post geweigert hatte, das NPD-Blatt "Klartext" mit einer Auflage von 200.000 Exemplaren als Postwurfsendung ohne Adresse an Haushalte im Stadtgebiet von Leipzig zu verteilen. Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig und des Oberlandesgerichts Dresden zu Recht: Sie hatten argumentiert, dass es sich bei Druckwerken ohne Adressat um Postwurfsendungen handelt, die nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht zwingend befördert werden müssen.

Post ist zum Verteilen gezwungen

Diese Auffassung teilte der BGH nicht. Die Post sei wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung gesetzlich zur flächendeckenden Grundversorgung und zu sogenannten Universaldiensten verpflichtet. Dazu zähle auch ein Beförderungszwang von Presseerzeugnissen. Diese Pflicht solle die Pressefreiheit gewährleisten und Presseerzeugnisse "so günstig wie möglich" an den Leser bringen. Da es sich bei dem NPD-Blatt um "eine periodisch erscheinende Druckschrift" handelt, die die Öffentlichkeit durch eine "presseübliche Berichterstattung" unterrichten wolle, müsse die Post sie auch verteilen.

Zudem begründe die Pressefreiheit für den Staat eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet, betonte der BGH mit Blick auf die Entscheidungen der Vorinstanzen. Entgegen der Ansicht von Landgericht und Oberlandesgericht darf es deshalb bei der Bewertung keine Rolle spielen, dass das Blatt der NPD zur Werbung dient. Die Post müsse das Blatt nur dann nicht befördern, wenn es "rassendiskriminierendes Gedankengut enthält" oder Artikel darin gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Quelle: ntv.de, dpa

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