Dienstag, 06. Juli 2010
Künstlich befruchtete Ei-Zellen: Bundesrichter erlauben Selektion
An der Frage, ob die Auswahl von künstlich befruchteten Embryonen mit Gentests zulässig ist, scheiden sich die Geister. Viele Paare und Fortpflanzungsmediziner haben auf eine Antwort gewartet. Der Bundesgerichtshof hat nun ein klares Wort gesprochen.
Die mikroskopische Aufnahme zeigt eine menschliche Eizelle, die zu Demonstrationszwecken injiziert wird.
(Foto: picture-alliance / dpa)
Die umstrittenen Gentests an künstlich befruchteten Embryonen zur Entdeckung von Erbkrankheiten sind nicht strafbar. Die Untersuchung von Embryonen außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof in Leipzig.
Der Senat stellte allerdings ausdrücklich klar, seine Entscheidung sei nur auf die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet. Die Richter öffneten damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" Tür und Tor.
Selbstanzeige für Rechtssicherheit
Der 5. Strafsenat stellte damit Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Bundesrichter bestätigten zugleich den Freispruch des Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Berliner Gynäkologe hatte für drei erblich vorbelastete Paare die umstrittene Präimplantationsdiagnostik - kurz PID - ausgeführt und dabei Embryos mit genetischen Defekten entdeckt. Die betroffenen Frauen lehnten ein Einpflanzung ab.
Der 47-jährige Mediziner übertrug daher nur Embryonen ohne Defekt. Die nicht verpflanzten Embryos ließ er absterben. Anschließend zeigte er sich selbst an, um Rechtssicherheit zu erzwingen. Das Landgericht Berlin sprach den Arzt im Mai 2009 frei. Es konnte keinen Verstoß gegen das seit 20 Jahren geltende Gesetz erkennen.
Geschlechterwahl und Geschwisterretter?
Die Leipziger Bundesrichter folgten in ihrem Urteil sowohl der Argumentation des Landgerichts sowie der Verteidigung und des Bundesanwalts. Dem Embryonenschutzgesetz sei kein Verbot der PID zu entnehmen. Sie sei von dem Arzt auch nicht missbräuchlich angewendet worden, sagte der Vorsitzende Richter Clemens Basdorf. "Hier steht der Kinderwunsch im Mittelpunkt."
Das Vorgehen des Gynäkologen verstoße weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzes, in dem die PID nicht ausdrücklich berücksichtigt sei.
Kritiker befürchten, dass die Methode einmal weiter führen wird, als bei Paaren mit dem Risiko für Erbkrankheiten angewendet zu werden. Bedenken kommen auf, dass Embryonen nach Geschlecht aussortiert werden, weil sich die Eltern eben einen Jungen oder ein Mädchen wünschen. Schlagzeilen wie die Geburt von Rettergeschwistern im Ausland tragen zu der Diskussion bei. Dabei werden Embryonen mit bestimmten Eigenschaften der weißen Blutkörperchen selektiert, damit das aus ihnen heranwachsende Kind einem kranken Geschwister mit der Spende passender Zellen helfen kann.
dpa/rts
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