BGH schafft Klarheit Pleite-Flexstrom muss Bonus zahlen
17.04.2013, 17:23 UhrEs mag für Kunden des insolventen Stromanbieters Flexstrom nur ein schwacher Trost sein, aber das Unternehmen wird vom Bundesgerichtshof dazu verpflichtet versprochene Wechsel-Boni zu zahlen. Ein Urteil mit Signalwirkung für die Branche.
Mit versprochenen Bonus-Zahlungen sollen Kunden zum Wechsel des Stromanbieters angeregt werden. Dumm nur, wenn die Zahlung ausbleibt und sich das Unternehmen auf sein vertracktes Vertragswerk beruft und diese verweigert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem nun einen Riegel vorgeschoben und einen Stromanbieter wegen unklarer Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Zahlung der versprochenen Neukunden-Boni verurteilt.
In den zu entscheidenden Verfahren stritten zwei Stromkunden mit dem Anbieter Flexstrom darüber, ob der Stromlieferant dazu verpflichtet ist, den beiden Klägern den umstrittenen Wechsel-Bonus - von je 140 Euro - zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Die Kunden kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Die Berufungsgerichte hatten die Klagen auf Zahlung des Bonus abgewiesen.
Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Kläger hatten nun Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB (Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders) in diesem Sinne auszulegen, urteilten die Richter des BGH.
Quelle: ntv.de, awi